Verfahrensgang

LG Oldenburg (Aktenzeichen 16 O 2429/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg (16 O 2429/16) unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 29.511,44 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

seit dem 23.12.2015 aus einem Betrag in Höhe von EUR 11.068,72,

seit dem 05.02.2016 aus einem Betrag in Höhe von EUR 6.051,76,

in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

seit dem 10.06.2015 aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.293,92,

seit dem 10.01.2016 aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.934,52,

seit dem 10.08.2016 aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.162,52,

zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.358,86 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die Kosten der zweiten Instanz werden der Beklagten auferlegt.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung des sogenannten Technologie-Bonus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für den Strom, den die Klägerin mit in den Abgasstrang von Blockheizkraftwerken (BHKW) eingesetzten Turbinen (im Folgenden: Abgasturbinen) erzeugt.

Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage und erzeugt durch Vergärung verschiedener Einsatzstoffe Biogas, das sie in zwei BHKW einsetzt, um Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien in sogenannter Kraft-Wärme-Kopplung zu erzeugen. Die Wärme nutzt die Klägerin zur Beheizung der Biogasanlage sowie eines Rasthauses. Den Strom speist sie in das Stromnetz der Beklagten ein.

In ihren beiden BHKW-Anlagen verwendet die Klägerin seit Dezember 2011 jeweils ein Zündstrahl-/Pflanzenölaggregat Typ ZS26... der Firma ... Diese treiben jeweils einen Motorgenerator mit einer Leistung von 235 Kilowatt an. Im Abgasstrang der Motoren ist zudem jeweils eine Abgasturbine installiert. Diese nutzen die im Verbrennungsprozess des BHKW-Motors entstehenden heißen Abgase zum Antrieb der Turbine, um in einem eigenen Generator zusätzlichen Strom zu erzeugen. Die Abgasturbinen weisen eine elektrische Leistung von jeweils 30 Kilowatt auf. Der elektrische Wirkungsgrad des BHKW einschließlich der Abgasturbine beträgt jeweils 47%.

Mittels der Abgasturbinen erzeugt die Klägerin jährlich rund 500.000 Kilowatt Strom zusätzlich zu dem in den BHKW erzeugten Strom.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr für diese in den Abgasturbinen erzeugte Strommenge ein Technologie-Bonus von 0,0196 EUR/kWh nach dem EEG zustehe.

Für die Jahre 2013 und 2014 zahlte die Beklagte zunächst den Technologie-Bonus jeweils nach der Jahresabrechnung an die Klägerin aus.

Mit Schreiben vom 15.10.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Technologie-Bonus für den in den Abgasturbinen produzierten Strom zukünftig nicht mehr auszahlen werde. Zur Begründung verwies sie auf ein Votum der Clearing-Stelle EEG vom 15.07.2014 (Az. 2013/76, im Folgenden: Votum). Danach bestehe für Strom, der in Abgasturbinen erzeugt wird, kein Anspruch auf Zahlung des Technologie-Bonus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Votum (Anlage K18, Anlagenband Kläger) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 29.10.2015 forderte die Beklagte die Klägerin zur Rückzahlung der ausgezahlten Technologie-Boni auf und zog die für die Jahre 2013 und 2014 ausgezahlten Beträge vom Konto der Klägerin wieder ein. Für die Jahre 2015 und 2016 zahlte die Beklagte den Technologie-Bonus nicht mehr aus.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit Urteil vom 13.04.2017 hat das Landgericht die Beklagte unter Klagabweisung im Übrigen im Wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung von EUR 29.511,44 nebst Zinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von EUR 1.358,86 verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Anspruch auf Zahlung des Technologiebonus bestehe, da es sich bei der Abgasturbine um eine in Ziffer II.1.c) Anlage 1 zum EEG (2009) genannte Gasturbine handele.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und eine Abweisung der Klage begehrt.

Sie ist der Ansicht, die von der Klägerin betriebenen Abgasturbinen seien keine förderungsfähigen Gasturbinen im Sinne des...

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