Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 4 O 162/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.03.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Abgekürzt gem. § 313 a ZPO

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus der zwischen den Parteien geschlossenen Wohngebäudeversicherung für das Gebäude G in X ist im Hinblick auf den streitgegenständlichen Wasserschaden vom 04./05.07.2015 nicht gegeben.

1. Unstreitig war der Wasserschaden im Keller des versicherten Gebäudes durch ein Leck an der Regenentwässerungsleitung entstanden.

Soweit der Klägervertreter erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte, dass davon auszugehen sei, dass in der defekten Leitung auch Brauchwasser der Wasserversorgung geführt worden sei, war dieser Vortrag, der vom Beklagtenvertreter im Termin bestritten wurde, gem. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO verspätet.

a) Der Umfang des der Klägerin von dem Beklagten zu gewährenden Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, aus den vereinbarten allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften.

Danach bestimmt sich der im Rahmen der abgeschlossenen Gebäudeversicherung gewährte Versicherungsschutz ausweislich aller von den Parteien vorgelegten Vertragsunterlagen, insbesondere des vorgelegten Antragsformulars vom 30.07.2009, des Versicherungsscheins vom 11.01.2008 und des zum geltend gemachten Schadensereignis zeitlich nächsten Nachtrags Nr. 5 zum Versicherungsschein V-Versicherung mit Beginn ab 01.06.2010 nach den vereinbarten V Extra-Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09).

Bereits bei Beantragung der Gebäudeversicherung war für die Klägerin ersichtlich, dass der beantragte Versicherungsschutz nach Maßgabe der entsprechenden Bedingungen erfolgen sollte. Eine uneingeschränkte Eintrittspflicht der Beklagten für alle auf dem Grundstück liegenden Zu- und Ableitungen ist damit bereits nicht beantragt worden, sondern eine Eintrittspflicht nach Maßgabe der V Extra-Bedingungen.

b) Nach diesen Bedingungen sind gem. Buchstabe J Ziff. 3 Schäden durch den Bruch von Zu- und Ableitungen außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück nur versichert, wenn es sich um einen Bruch an Heizungsrohren, Gasleitungen oder Zu- und Ableitungen der Wasserversorgung handelt.

Bei einem Rohr, das ausschließlich der Regenentwässerung dient, handelt es sich nicht um ein solches Rohr der Wasserversorgung (zur Abgrenzung Leitungswasser-/Regenfallrohr vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2016 - 20 U 148/16 -, juris).

Entgegen der Ansicht der Klägerin wird Regenwasser auch nicht dadurch zu Leitungswasser, dass dieses in einer Rohrleitung gesammelt wird. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers wird unter Leitungswasser im allgemeinen Sprachgebrauch durch Rohrleitungen geleitetes Trinkwasser verstanden.

c) Auch der im Termin vor dem Senat von der Klägerin vertretenen Auffassung, nicht sie, sondern die Beklagte hätte darzulegen und zu beweisen gehabt, dass kein Brauchwasser in der defekten Leitung geführt wurde, ist nicht zu folgen. Es handelt sich bei unter Buchstabe J der Bedingungen getroffenen Regelung ausdrücklich -wie schon aus der Überschrift erkennbar- um eine Bestimmung des versicherten Risikos und nicht um eine Einschränkung des gewährten Versicherungsschutzes.

d) Mit der getroffenen Regelung wird der vom Versicherer gewährte Deckungsschutz auch nicht ausgehöhlt, der Versicherer hat insbesondere keinen maßgeblichen Teil des versicherten Gebäudes oder einen typischen Fall des Schadenseintritts aus dem Versicherungsvertrag durch die Bedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

e) Die Beklagte hat durch die im Versicherungsschein vom 11.01.2008 gewählte Formulierung auch kein über den beantragten Versicherungsschutz hinausgehendes Leistungsversprechen abgegeben, da auch in diesem Versicherungsschein, wie oben dargelegt, ausdrücklich auf die Bedingungen als Vertragsgrundlage Bezug genommen wird. Die Klägerin wusste daher, dass der Versicherungsschutz, wie beantragt, nach Maßgabe der vereinbarten Bedingungen gewährt werden sollte.

f) Es handelt sich bei der vorliegenden Klausel auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB. Bei den Bedingungen handelt es sich nicht um schwer zu ermittelnde zusätzliche Bedingungen, sondern um das Leistungsversprechen im eigentlichen Sinne, welches die Klägerin selbst beim Vertragsschluss mit dem Beklagten beantragt hat (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2007 - 10 U 770/06 -, juris).

2. Auch ein sonstiges versichertes Ereignis ist von der Klägerin nicht dargelegt.

Insbesondere kann dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden, dass am Schadenstag ein Rückstau vorlag. Ein solcher ist nur gegeben, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (steh...

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