Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 02.05.2006; Aktenzeichen 16 O 499/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 2.5.2006 wird zurückgewiesen. Auch die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Versicherungsverein Leistungen aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages über eine Krankenversicherung.

Die Klägerin befindet sich seit einigen Jahren in psychiatrischer Behandlung. Sie nahm im Jahre 2002 54 Sitzungen, im Jahr 2003 91 Sitzungen zur tiefenpsychologisch fundierten psychotherapeutischen Einzelbehandlung in Anspruch. Diese waren Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Jahr 2003 wurden weitere 11 Behandlungen durchgeführt, die erst im Jahre 2004 abgerechnet wurden. Im Jahr 2004 fanden 151 Sitzungen statt; im Jahr 2005 nahm die Klägerin 142 Behandlungen in Anspruch und im Jahr 2006 bis einschließlich Juni 76 Sitzungen.

Der Beklagte erstattete jeweils 20 Sitzungen pro Jahr und berief sich hierbei auf den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages, der auf der Grundlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten (MB/KK94) zustande gekommen ist. Für den Umfang des Versicherungsschutzes ist in § 1 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen u.a. auf den Tarif mit den Tarifbedingungen verwiesen. Vereinbart wurde nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten dessen Tarif PN. Dieser sieht in Abschnitt II. A unter 5. vor, dass bis zu 20 psychotherapeutische Behandlungen je versicherte Person in einem Kalenderjahr erstattet werden.

Im Rahmen der Berufung hat die Klägerin ihre Klage erweitert und weitere 11 Behandlungen für das Jahr 2003, welche jedoch erst im Jahr 2004 in Rechnung gestellt wurden, sowie für das Jahr 2004 151 Behandlungen, für das Jahr 2005 142 Behandlungen und für 2006 für die Zeit bis einschließlich Juni 76 Behandlungen zur Erstattung geltend gemacht.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Beschränkung der Versicherungsleistung auf 20 Sitzungen pro Jahr sei unwirksam. Zum einen sei die Klausel insgesamt unwirksam, weil überraschend. Diese Einschränkung ergebe sich nicht aus den MB/KK 94 sondern erst aus Spezialvorschriften. Es liege eine unangemessene Benachteiligung vor, weil der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz durch die Beschränkung ausgehöhlt werde. Schließlich werde die Beschränkung der neueren Rechtsprechung des BGH nicht gerecht, wonach Kostengesichtspunkte für den Begriff der "medizinisch notwendigen Heilbehandlung" keine Rolle spielen dürften.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.709,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.172,56 EUR seit dem 11.2.2005 sowie aus 4.536,90 EUR seit Rechtshängigkeit (17.11.2005) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen:

Die Argumentation der Klägerin gehe fehl. Soweit Überraschung gerügt werde, sei der Tarif PN, aus dem sich die Beschränkung ergebe, ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden. Im Übrigen sei die Beschränkung bei bestimmten Behandlungsformen zulässig und obergerichtlich anerkannt.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Hinsichtlich der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin trägt vor:

Entgegen der Auffassung des LG handele es sich bei der Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten für psychotherapeutische Behandlungen um eine überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB mit Überrumpelungseffekt, welche darüber hinaus die Klägerin auch noch unangemessen benachteilige. Dadurch, dass sich bereits in den Musterbedingungen der Beklagten ausdrücklich Einschränkungstatbestände der Leistungspflicht fänden, erwecke die Beklagte den Eindruck, hier sei abschließend und ausschließlich über Einschränkungen der Erstattungspflicht eine Regelung getroffen worden. Sie habe nicht ohne weiteres von einer anderen einschränkenden Regelung ausgehen können, die sich erst aus einem "undurchsichtigen Gestrüpp" verschachtelter Verweisungen auf diverse Tarife ergebe. Wie das LG richtigerweise festgestellt habe, existiere kein Versicherungsschein, in dem der eindeutige Tarif festgehalten worden wäre, so dass eine Vielzahl von Tarifen in Betracht gekommen sei. Eine Leistungsbeschränkung auf lediglich 20 psychotherapeutische Behandlungen p...

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