Leitsatz (amtlich)

Für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch einen Beamten ist auch in Fällen der Organleihe die den handelnden Beamten verleihende Körperschaft haftungsrechtlich verantwortlich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die entleihende Körperschaft den Einsatz des Beamten nicht steuerte, kontrollierte oder ihm Weisungen erteilte.

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 02.02.2005; Aktenzeichen 4 O 419/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.02.2006; Aktenzeichen III ZR 159/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2.2.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Darmstadt abgeändert.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 11.699,79 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1998 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungs- und Aufklärungspflichten in Anspruch.

Bei der Klägerin bestand zum Zeitpunkt des -1998 eine Fahrzeugvollversicherung für den Lkw A, dessen Halterin und Versicherungsnehmerin die Firma B. in O1 war. Am 6.1998 befuhren Mitarbeiter der Firma B. mit dem bei der Klägerin versicherten Lieferbetonfahrzeug gegen 8.00 Uhr die ...-Straße in der ... in O2. Bei der ... handelt es sich um eine Liegenschaft, die im Eigentum der Beklagten zu 2) steht und den amerikanischen Streitkräften zur Nutzung überlassen ist. Diese haben dort amerikanische Soldaten nebst Angehörigen untergebracht. Als der Lkw auf der ...-Straße vor einem Kreuzungsbereich kurz anhielt und anschließend wieder anfuhr, sackte das Fahrzeug mit der linken Hinterachse in die Fahrbahn und brach neben der Abdeckung eines Sielschachtes bis über die Achsen ein. Das Fahrzeug wurde dabei beschädigt.

An der Einbruchstelle befand sich unter dem zirka 20 cm starken Straßenbelag ein Hohlraum mit einer Tiefe von zirka 3 Metern und einer Länge von zirka 5 Metern. Etwa 3 Wochen zuvor war die Firma C. GmbH & Co KG an der Unfallstelle mit Sielbauarbeiten befasst, zu deren Ausführung sie einen Rohrgraben von mehr als 3 Meter Tiefe ausgehoben und diesen anschließend nicht ordnungsgemäß wieder verfüllt hatte. Zum Unfallzeitpunkt waren die Bauarbeiten beendet und die Baustelle geräumt. Zwar war die Straße an der Unfallstelle noch nicht geteert; sie war aber in Abstimmung mit dem Staatsbauamt O2 uneingeschränkt für den Verkehr freigegeben worden. Eine korrekte Verdichtungsprüfung war nicht vorgenommen worden.

Der Auftrag für die besagten Bauarbeiten war der Firma C. GmbH & Co. KG mit Vertrag vom 29.9.1997 (Bl. 97 d.A.) von der Beklagten zu 2), endvertreten durch das Staatsbauamt O2, welches auch die Bauaufsicht wahrnahm, erteilt worden.

Nachdem die Klägerin den der Firma B. durch den Unfall entstandenen Schaden i.H.v. insgesamt 11.699,79 EUR (Reparatur- und Gutachterkosten abzgl. Selbstbeteiligungsanteil) erstattet hatte, wandte sie sich u.a. mit Schreiben vom 8.12.1998 (Bl. 44 der Beiakten) an die Betriebshaftpflichtversicherung der Firma C. GmbH & Co. KG. Mit Schreiben vom 11.1.1999 (Bl. 55 der Beiakten) teilte diese der Klägerin u.a. mit, dass es sich bei der - ihres Wissens nach um ein Grundstück der Beklagten zu 2) handele, dessen Verwaltung in die Zuständigkeit des Amtes für Verteidigungslasten falle. Mit Schreiben vom 14.4.1999 wandte sich die Klägerin an das Staatsbauamt O2 und forderte dieses u.a. auf, ihr - der Klägerin - Auskunft zu dem Vertragsverhältnis mit der Firma C. GmbH & Co. KG zu erteilen. Das Staatsbauamt O2 lehnte eine dahingehende Auskunftserteilung mit Schreiben vom 15.3.1999 ab (Bl. 46 der Beiakten). In diesem Schreiben teilte das Staatsbauamt der Klägerin u.a. mit, dass die Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft die Beklagte zu 2) ist, vertreten durch das Bundesvermögensamt in Frankfurt/M.

Die Klägerin erhob gegen die Firma C. GmbH & Co. KG vor dem LG Darmstadt Klage und verkündete der Beklagten zu 1) den Streit. Das LG Darmstadt gab der Klage mit Urt. v. 14.3.2002 statt (Beiakten Bl. 113-120), das OLG Frankfurt wies die Klage in der Berufungsinstanz mit Urt. v. 2.3.2004 ab mit der Begründung, dass m...

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