Überblick

Insgesamt ist das GEG technologieoffen ausgestaltet und sieht verschiedene Erfüllungsoptionen im Rahmen der geplanten 65 %-EE-Vorgabe vor. Die Wärmeplanung stellt insoweit eine strategische Planung dar, die eine Orientierung bei der Entscheidung über neue Heizungsanlagen bieten soll. Eine rechtliche Außenwirkung kommt ihr nur insoweit zu, als ihre Veröffentlichung vor Ablauf der Fristen des § 71 Abs. 8 GEG zur Verpflichtung der Erfüllung der Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG führt. Auch wenn also eine kommunale Wärmeplanung umgesetzt ist, besteht im Fall eines Heizungstauschs keine Pflicht, einen bestimmten Energieträger zu verwenden, solange die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt sind, die Heizungsanlage also zu mindestens 65 % mit Erneuerbaren Energien beschickt wird.

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