Nach § 4 Abs. 1 WPG sind die Länder verpflichtet, sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe des WPG spätestens bis zu den in § 4 Abs. 2 WPG genannten Zeitpunkten erstellt werden.

Maßgebliche Zeitpunkte sind in Gemeinden mit

  • über 100.000 Einwohnern der 30.6.2026 und
  • bis 100.000 Einwohner der 30.6.2028.

Die Fristen korrespondieren mit denen des § 71 Abs. 8 GEG (siehe hierzu Blankenstein, Neue Heizungsanlagen, Kap. 6.1). Ist nach Ablauf der Fristen noch keine Wärmeplanung erstellt, fingiert § 71 Abs. 8 Satz 4 GEG deren Vorliegen. Das WPG sieht insoweit keine Sanktionierung der Bundesländer vor, die flächendeckend keine fristgemäße Wärmeplanung erstellen.

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