Der Beschluss über die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse beruht auf § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG.

Hat es keinen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG und damit keine Vorschüsse gegeben oder wurde der Beschluss von einem Gericht nach einer Anfechtungsklage gem. § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG für unwirksam erklärt, kann der Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG ausnahmsweise Grundlage für sämtliche Ansprüche eines Wirtschaftsjahres werden. Denn da gegen Ende des Wirtschaftsjahres die Bestimmung neuer Vorschüsse grundsätzlich nicht mehr ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, bleibt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eigentlich nur die Möglichkeit, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Wege der Nachschüsse zu verteilen.[1]

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