Innerhalb von Einkaufszentren wie Kaufhäusern, Supermärkten und Getränkemärkten bestehen gesteigerte Verkehrssicherungspflichten, weil die Kunden – wie vom Betreiber beabsichtigt – ihr Augenmerk vornehmlich auf die Warenauslagen lenken. Es gelten strenge Sicherheitsstandards.[1] Entsprechend kann der Geschäftsinhaber bereits für kleinere Gefahrenquellen haften.[2]

Dies betrifft Handelsläden aller Art:

Auch wenn das Warensortiment eines Baumarkts nicht das Gefahrenpotenzial eines Lebensmittelmarkts hat, muss der Betreiber eines Baumarkts insbesondere im Kassenbereich für regelmäßige Kontrollen sorgen.[3]

Auch der Betreiber von sog. Billigmärkten muss seine Kunden vor ohne Weiteres vermeidbaren Gefahren schützen. Er muss die Waren so bereitstellen und die Gänge zwischen den Warenkörben und anderen Vorratsbehältern so frei halten, dass ein gefahrloses Gehen und Entnehmen der Waren für einen aufmerksamen Kunden möglich ist.[4]

Der Betreiber eines Getränkefachgroßhandels haftet grundsätzlich auch für nächtliche "Fehlleistungen" der Verkehrsteilnehmer auf seinem frei zugänglichen Betriebsgelände.[5]

Auch in kleineren Ladenlokalen besteht diese Verkehrssicherungspflicht, so etwa bei Umräumarbeiten in einem Blumengeschäft.[6] Ein Modegeschäft verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es seine Auslagen auf einem Warenständer präsentiert, der von einem (hier: 4-jährigen) Kleinkind mit geringem Kraftaufwand umgekippt werden kann und dadurch die Gefahr erheblicher Verletzungen begründet.[7]

[2] Eingehend dazu Grams, NZM 2011, S. 460.

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