Gefördert werden:
Modernisierungsmaßnahmen | Energetische Modernisierungen auf Grundlage des GEG |
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Insbesondere
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Insbesondere
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Das wird nicht gefördert
- Nicht gefördert werden Maßnahmen, mit denen bereits begonnen wurde. Als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs- oder Kauf-/Werkvertrags.
- Wohngebäude, das nicht mehr als 3 Wohnungen hat.
- Maßnahmen an einer Eigentumswohnung, deren Vermietung beabsichtigt ist.
- Das Darlehen beträgt weniger als 10.000 EUR.
Zweckbestimmung
Die geförderten Wohnungen dürfen nur an Haushalte vermietet werden, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 NWoFG (geringe Einkommen) bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG (mittlere Einkommen) nicht übersteigt. Die Zweckbestimmung der Wohnungen beträgt für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG 35 Jahre, für Berechtigte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG 30 Jahre.
Mietfestschreibung
Das Programm fordert eine Festschreibung der Nettokaltmieten. Die Festschreibung hat über 3 Jahre, gerechnet ab Fertigstellung der Maßnahme, zu erfolgen. Für die nachfolgenden Mietstufen gelten folgende Festschreibungen:
Mietstufe | Berechtigter nach § 3 Abs. 2 NWoFG Miete je m2 Wohnfläche/Monat |
Berechtigter nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG Miete je m2 Wohnfläche/Monat |
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I | 5,60 EUR | 7,00 EUR |
II und III | 5,80 EUR | 7,20 EUR |
IV bis VI | 6,10 EUR | 7,50 EUR |
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