Gefördert werden:

 
Modernisierungsmaßnahmen Energetische Modernisierungen auf Grundlage des GEG

Insbesondere

  • zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes,
  • zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
  • zur nachhaltigen Einsparung von Energie oder Wasser,
  • zum Austausch von Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation,
  • Maßnahmen, bei denen unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse angepasst wird (z. B. barrierefreies Wohnen),
  • zur Anpassung von Wohngebäuden an die Folgen des Klimawandels.

Insbesondere

  • nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume,
  • Fenster und Außentürenerneuerung,
  • Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe,
  • Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger.

Das wird nicht gefördert

  • Nicht gefördert werden Maßnahmen, mit denen bereits begonnen wurde. Als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs- oder Kauf-/Werkvertrags.
  • Wohngebäude, das nicht mehr als 3 Wohnungen hat.
  • Maßnahmen an einer Eigentumswohnung, deren Vermietung beabsichtigt ist.
  • Das Darlehen beträgt weniger als 10.000 EUR.
 

Zweckbestimmung

Die geförderten Wohnungen dürfen nur an Haushalte vermietet werden, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach § 3 Abs. 2 NWoFG (geringe Einkommen) bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG (mittlere Einkommen) nicht übersteigt. Die Zweckbestimmung der Wohnungen beträgt für Berechtigte nach § 3 Abs. 2 NWoFG 35 Jahre, für Berechtigte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG 30 Jahre.

Mietfestschreibung

Das Programm fordert eine Festschreibung der Nettokaltmieten. Die Festschreibung hat über 3 Jahre, gerechnet ab Fertigstellung der Maßnahme, zu erfolgen. Für die nachfolgenden Mietstufen gelten folgende Festschreibungen:

 
Mietstufe

Berechtigter nach § 3 Abs. 2 NWoFG

Miete je m2 Wohnfläche/Monat

Berechtigter nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG

Miete je m2 Wohnfläche/Monat
I 5,60 EUR 7,00 EUR
II und III 5,80 EUR 7,20 EUR
IV bis VI 6,10 EUR 7,50 EUR

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