(1) Eine kommunale Körperschaft darf in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 NWoFG zulassen, dass die in § 3 Abs. 2 NWoFG bestimmten Einkommensgrenzen für die Förderung von Mietwohnraum um bis zu 60 Prozent überschritten werden, wenn sie das Vorhaben ausschließlich mit ihren eigenen Mitteln fördert.
(2) Im Übrigen darf in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 NWoFG zugelassen werden, dass die in § 3 Abs. 2 NWoFG bestimmten Einkommensgrenzen überschritten werden
1. |
bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen bei Mietwohnraum um bis zu 20 Prozent, |
2. |
bei der Schaffung von Mietwohnraum
um bis zu 60 Prozent und |
3. |
bei der Schaffung von Mietwohnraum für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung um bis zu 60 Prozent. |
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