Die Förderungen des Landes Niedersachsen werden über Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) vorgenommen. Für private Haushalte und Wohnungsunternehmen werden folgende Programme angeboten:

 

Programme für Niedersachsen

  • Eigentumsförderung
  • Landesbürgschaft WEG
  • Modernisierung von Mietwohnungen

2.9.1 Eigentumsförderung – Darlehen

Dieses Programm dient der Unterstützung des Neubaus oder Erwerbs von selbstgenutztem Wohnraum oder der energetischen Modernisierung einer Bestandsimmobilie. Die Förderung erfolgt über zinslose Darlehen und Zuschüsse.

[1] Siehe Produktinformation NBank, Stand 5.7.2022.

2.9.1.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die

  • Eigentümer eines Baugrundstücks oder
  • Erbbauberechtigte an einem geeigneten Grundstück sind.

Bei einem Kauf reicht zur Antragstellung ein Nachweis darüber aus, dass der Kauf eines Grundstücks oder die Bestellung eines Erbbaurechts gesichert ist.

Einkommensgrenzen

Je nach Maßnahme darf das Gesamteinkommen aller zu einem Haushalt gehörenden Personen folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten:

 
Maßnahme Einkommensgrenze gem. Vorschrift
Neubau/Erstbezug in Baugebieten der Mietenstufe 1 + 2 Modernisierung von Wohnraum § 3 Abs. 2 NWoFG
Neubau/Erstbezug in Baugebieten ab Mietenstufe 3 § 7 Abs. 2 Nr. 3 DVO-NWoFG
Erwerb von Wohnraum § 7 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NWoFG
energetische Modernisierung § 7 Abs. 2 Nr. 2 DVO-NWoFG
Erwerb von Wohnraum in einem Fördergebiet § 7 Abs. 2 Nr. 4 DVO-NWoFG

2.9.1.2 Das wird gefördert

Gefördert werden 4 unterschiedliche Maßnahmen:

  1. der Neubau einer Wohnung,
  2. der Erwerb einer vorhandenen Wohnung,
  3. Modernisierungsmaßnahmen und
  4. energetische Modernisierungen.

Zu den geförderten Modernisierungsmaßnahmen zählen insbesondere Maßnahmen

  • zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
  • zur nachhaltigen Einsparung von Energie oder Wasser,
  • zum Austausch von Bleileitungen in der Trinkwasserinstallation,
  • bei denen unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse angepasst wird (z. B. altersgerechtes bzw. barrierefreies Wohnen),
  • zur Anpassung von Wohngebäuden an die Folgen des Klimawandels.

Die energetischen Maßnahmen werden gefördert, wenn sie die technischen Bedingungen des GEG erfüllen. Zudem muss nach der Modernisierung das energetische Niveau eines Neubaus auf Grundlage des GEG erreicht werden. Dies können beispielweise folgende Maßnahmen sein:

  • nachträgliche Wärmedämmung der Gebäudewände, des Daches, der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume,
  • Erneuerung der Fenster und Außentüren,
  • Erneuerung von Heizungstechnik auf Basis fossiler Brennstoffe und
  • Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger.

Das wird nicht gefördert

Nicht gefördert werden Maßnahmen, die bereits begonnen wurden. Dabei gilt als Beginn des Vorhabens grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs- oder Kauf-/Werkvertrags.

Hat das Wohngebäude mehr als 2 Wohnungen, erfolgt ebenfalls keine Förderung.

Trotz Vorliegens aller weiteren Förderbedingungen, erfolgt keine Förderung, wenn der Darlehensbetrag weniger als 10.000 EUR beträgt.

2.9.1.3 Darlehenskonditionen

Folgende Darlehen und Zuschüsse werden gewährt:

 
  Neubau/Erstbezug/Erwerb Modernisierung/energetische Modernisierung
Darlehenshöhe 50.000 EUR 85 % der Gesamtkosten, max. 50.000 EUR
Erhöhung je Kind 5.000 EUR  
Zuschuss je Kind 2.000 EUR 2.000 EUR
Erhöhung für jede zum Haushalt gehörende Person mit Behinderung 5.000 EUR  
Zuschuss für jede zum Haushalt gehörende Person mit Behinderung 2.000 EUR 2.000 EUR
Zinsen in den ersten 15 Jahren 0 %
Zinsen ab dem 16. Jahr Marktzins
Tilgung 2 %
Jährlicher Verwaltungskostenbetrag 0,5 % von der Restschuld
Bereitstellungsentgelt einmalig 1 % bei Darlehen, 0,75 % bei Zuschuss
Sicherheiten bis 20.000 EUR keine, ansonsten die banküblichen Sicherheiten
Auszahlung Darlehen nach Baufortschritten
Auszahlung Zuschuss mit der letzten Darlehensrate

Eigenkapital

Das Eigenkapital soll 15 % der Gesamtkosten betragen. Als Eigenkapital werden Bargeld, Guthaben, Sach- und Arbeitsleistungen angesehen. Dabei dürfen max. 5 % der Gesamtkosten als Sach- und Arbeitsleistungen erbracht werden.

2.9.1.4 Antragstellung

Der Antrag ist bei der für den Bauort zuständigen Wohnraumförderstelle (Landkreis, Stadt, Gemeinde) zu stellen. Die Antragsformulare stehen auf der Homepage der NBank (www.nbank.de) im Downloadcenter zur Verfügung. Ebenfalls auf dieser Internetseite zu finden ist eine Übersicht der örtlichen Wohnraumförderstellen unter Service/Standorte und Beratungsstellen.

2.9.2 Landesbürgschaft WEG

Dieses Programm unterstützt Wohnungseigentümergemeinschaften, die ein Darlehen zur energetischen Sanierung und/oder altersgerechten Modernisierung von Wohnraum benötigen. Gefördert wird über Bürgschaften.

2.9.2.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Wohneigentümergemeinschaften, vertreten durch den bestellten Verwalter.

2.9.2.2 Das wird gefördert

Durch Bürgschaften werden Darlehen zur energetischen und/oder altersgerechten Modernisierung von Woh...

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