(1) Eine kommunale Körperschaft darf in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 NWoFG zulassen, dass die in § 3 Abs. 2 NWoFG bestimmten Einkommensgrenzen für die Förderung von selbst genutztem Wohnraum um bis zu 60 Prozent überschritten werden, wenn sie das Vorhaben ausschließlich mit ihren eigenen Mitteln fördert.

 

(2) Im Übrigen darf in der Förderentscheidung nach § 6 Abs. 1 NWoFG zugelassen werden, dass die in § 3 Abs. 2 NWoFG bestimmten Einkommensgrenzen überschritten werden

 

1.

bei dem Erwerb von bestehendem selbst genutzten Wohnraum, wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, um bis zu 20 Prozent,

 

2.

bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen bei selbst genutztem Wohnraum um bis zu 20 Prozent,

 

3.

bei Neubaumaßnahmen zur Schaffung von selbst genutztem Wohnraum in einer Gemeinde ab Mietenstufe 3 nach der Anlage der Wohngeldverordnung um bis zu 20 Prozent und

 

4.

bei dem Erwerb von selbst genutztem Wohnraum in einem Fördergebiet, wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, um bis zu 60 Prozent.

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