(1) Eine kommunale Körperschaft darf in der Förderzusage nach § 13 WoFG zulassen, dass die in § 9 Abs. 2 WoFG bestimmten Einkommensgrenzen für die Förderung von selbstgenutztem Wohnraum um bis zu 60 vom Hundert überschritten werden, wenn sie das Vorhaben ausschließlich mit ihren eigenen Mitteln fördert.

 

(2) Im Übrigen darf in der Förderzusage nach § 13 WoFG zugelassen werden, dass die in § 9 Abs. 2 WoFG bestimmten Einkommensgrenzen überschritten werden

 

1.

bei dem Erwerb von bestehendem selbst genutzten Wohnraum, wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, um bis zu 20 vom Hundert,

 

2.

bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen bei selbst genutztem Wohnraum um bis zu 20 vom Hundert,

 

3.

bei Neubaumaßnahmen zur Schaffung von selbst genutztem Wohnraum in einer Gemeinde ab Mietstufe 3 nach der Anlage der Wohngeldverordnung um bis zu 20 vom Hundert und

 

4.

bei dem Erwerb von selbst genutztem Wohnraum in einem Fördergebiet, wenn im Zusammenhang mit dem Erwerb Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, um bis zu 60 vom Hundert.

gefördert wird.

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