Eine wichtige Maßnahme zur Reduzierung des Energieverbrauchs ist ein Heizungscheck. Durch dieses Programm erhält man einen entsprechenden Zuschuss.

[1] Förderrichtlinie Geringinvestive Maßnahmen, Stand 22.11.2022.

2.6.1.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind

  • Eigentümer,
  • Eigentümergemeinschaften,
  • Wohnungseigentümergemeinschaften oder
  • sonstige dinglich Verfügungsberechtigte (z. B. Erbbauberechtigte).

Das Wohngebäude muss in Hamburg belegen sein.

2.6.1.2 Das wird bezuschusst

Einen Zuschuss erhält man für eine Investition in die Heizungsoptimierung. Die Heizungsanlage muss mindestens 2 Jahre alt sein und befindet sich in einem Wohngebäude.

Diese Heizungsanlagen werden bezuschusst:

 
Energieträger Wohneinheiten Maßnahmen
Heizungscheck Hydraulischer Abgleich Umfeldmaßnahmen
Gas bis 5 förderfähig förderfähig
Gas ab 6 förderfähig
Sonstige ab 1 förderfähig förderfähig förderfähig
 
Maßnahmengruppe Einzelmaßnahmen
Die Analyse des Ist-Zustands (z. B. Heizungs-Check DIN EN 15378) nebst nebenstehenden Einstellungen
  • Absenkung Vorlauftemperatur und Optimierung der Heizkurve
  • Aktivierung der Nachtabsenkung
  • Optimierung des Zirkulationsbetriebs
  • Absenkung der Warmwassertemperatur
  • Absenkung der Heizgrenztemperatur
Umfeldmaßnahmen
  • Austausch von Umwälz- und Zirkulationspumpen
  • Voreinstellbare Thermostatventile/smarte Thermostate
  • Dämmung von Wärmeverteilleitungen
  • Niedertemperaturheizkörper und Flächenheizsysteme
  • Einbau von Smart Metering-Systemen
  • Fachplanung und Baubegleitung
Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B  

Nicht gefördert werden:

  • Analyse des IST-Zustands inkl. der möglichen Einstellungen bei Gebäuden, deren Anlagen zur Wärmeerzeugung Erdgas nutzen,
  • der hydraulische Abgleich nach Verfahren A,
  • der hydraulische Abgleich nach Verfahren B bei Gebäuden mit mehr als 5 Wohneinheiten, deren Wärmeerzeugungsanlagen mit Erdgas betrieben werden,
  • Einbau bzw. Austausch von Wärmeerzeugern oder Durchlauferhitzern,
  • Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erfolgen.

2.6.1.3 Zuschusshöhe

Es werden folgende Zuschüsse gewährt:

  • bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Wohnungseigentümergemeinschaften beträgt der Zuschuss 60 %, max. 6.000 EUR/Wohneinheit,
  • bei Mietwohngebäuden beträgt der Zuschuss 30 % der Kosten, max. 3.000 EUR/Wohneinheit,
  • die maximale Höhe der förderfähigen Kosten beträgt 10.000 EUR je Wohneinheit.

2.6.1.4 Antragstellung

Der Förderantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Ein Vorhaben gilt als begonnen, sobald entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen werden. Die Antragstellung erfolgt Online über das "eAntragsportal" der IFB Hamburg.

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