Dieses Programm fördert in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven die Modernisierung von Mietwohnraum in Gebäuden mit mehr als 2 belegungs- und mietbindungsfreien Wohnungen. Das Gebäude soll nach der Modernisierung mindestens dem KfW-Effizienzhaus 115 entsprechen.

[1] Merkblatt über die vertraglich vereinbarte Förderung der Modernisierung von Mietwohnraum in der Freien Hansestadt Bremen – Modernisierungsförderung, Stand: Juni 2023.

2.5.1.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Anforderungen an das Förderobjekt

Die vorgenommenen Modernisierungen müssen den Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) entsprechen. Zudem muss die Erschließung gesichert sein. Die geförderten Wohnungen müssen im Sinne der Technischen Baubestimmungen (BremLTB) barrierefrei modernisiert werden.

Weiterhin wird verlangt, dass die geplanten Maßnahmen im Einklang mit den kommunalen Stadt- und Quartiersentwicklungszielen stehen. Die geförderten Wohnungen sollen grundsätzlich folgende Größen nicht überschreiten:

 
    Zulässige Wohnfläche in m2
Anzahl der Personen/Haushaltstyp Zimmer Geschosswohnungsbau Reihenhäuser
1 Person / 1 Zimmerappartement 1 25 bis 30
1 Person 2 50
2 Personen 2 60
2 Personen (alleinerziehend 1 Kind) 3 70
3 Personen 3 75 110
4 Personen 4 85 125
5 Personen 5 95 140
Je weitere Person 1 10 10

2.5.1.2 Das wird gefördert

Gemäß der Förderabsicht des Landes Bremen, werden folgende Maßnahmen an Wohnraum gefördert:

  • die Schaffung von Wohnraum für Familien im Wohnungsbestand durch Umbau geeigneter kleinteiliger Wohnungsbestände in Reihenhäuser oder Maisonette-Wohnungen,
  • die Schaffung von Wohnraum für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung durch Umbau geeigneter Wohnungen,
  • die Zusammenlegung und Grundrissveränderungen von Wohnungen, damit sie in Größe und Zuschnitt den heutigen Wohnbedürfnissen entsprechen,
  • die Anpassung des Wohnungsbestands an den Bedarf spezifischer Bewohnergruppen, wie z. B. individuelles Wohnen in Gemeinschaft oder betreute Wohnformen,
  • die Umrüstung alter Heizungsanlagen auf Anlagen, die eine optimale Ausnutzung der Energie gewährleisten, z. B. Brennwerttechnik, Blockheizkraftwerke und Wärmeversorgung mit Abwärme aus Wärmekraftkopplung, wenn ein Versorgungsunternehmen die entsprechende Möglichkeit anbietet,
  • die wohnungsbezogene Wasserzählung (warm/kalt),
  • die Dämmung der Außenbauteile (z. B. Fassade, Fenster, Dach, Keller),
  • solarthermische Anlagen zur Brauchwassererwärmung,
  • die Verbesserung technischer Anlagen, die der Strom- und Wasserversorgung dienen,
  • die Verbesserung von Haustüranlagen entsprechend den heutigen Sicherheitsstandards und die Installation von Gegensprech- und Briefkastenanlagen entsprechend der Post Norm,
  • die medienbezogene Versorgung der Wohnanlage von der Hauseinspeisung bis zur Steckdose in den Wohnungen.

Das wird nicht gefördert

Diese Modernisierungsmaßnahmen werden nicht gefördert für Wohnraum,

  • der für eine dauernde Unterbringung ungeeignet ist,
  • der wegen seiner Lage oder Grundrissgestaltung keinen ausreichenden Wohnwert hat,
  • der in seiner Bauausführung und Ausstattung erheblich über durchschnittliche Wohnbedürfnisse hinausgeht bzw. nach seiner Modernisierung hinausgehen wird,
  • der weniger als 25 Jahre bezugsfertig ist,
  • wenn die Maßnahmen der reinen Instandsetzung und Instandhaltung dienen oder
  • wenn die Maßnahmen schon vor der grundsätzlichen Einbeziehung in die Förderung begonnen wurden, ohne dass die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung einen vorzeitigen Baubeginn zugelassen hat.

2.5.1.3 Darlehenskonditionen

Gefördert wird mit einem zinsverbilligten Darlehen i. H. v. bis zu 55.000 EUR und einem Kostenzuschuss in Höhe von 15.000 EUR je Wohneinheit, höchstens jedoch bis zu 80 % der anerkannten Modernisierungskosten.

In der ersten Finanzierungsphase werden die Darlehenszinsen 10 Jahre festgeschrieben. Der marktübliche Zinssatz wird aber für die ersten 20 Jahre der Laufzeit jährlich um bis zu 2 % verbilligt. Ab dem 21. Jahr erfolgt dann eine marktübliche Verzinsung.

Der Tilgungsanteil kann abhängig von der Gesamtlaufzeit der Darlehen individuell von der BAB ermittelt werden, beträgt aber zumeist 1 % und für weitere 10 Jahre mindestens 2 %. Ab dem 21. Jahr werden die Darlehen mindestens mit 4 % getilgt. Die möglichen Darlehenslaufzeiten mit den jeweils geltenden Konditionen findet man in der Konditionsübersicht für das Förderprogramm unter www.bab-bremen.de.

Die Auszahlung des Förderdarlehens erfolgt nach folgenden Regeln:

  • Abschluss des Förderungs- und Darlehensvertrags,
  • dingliche Sicherung des Darlehens innerhalb von 85 % der Gesamtkosten,
  • Nachweis der Fertigstellung sämtlicher Wohnungen des Mietobjekts,
  • Nachweis einer Gebäudeversicherung,
  • Nachweis des erreichten energetischen Standards.

Auf Antrag kann das Förderdarlehen in Höhe von bis zu 50 % der Darlehenssumme ausgezahlt werden, wenn die Maßnahme 60 % ihrer Fertigstellung erreicht hat und dies nachgewiesen ist.

Eigenleistung

Dieses Programm setzt Eigenleistungen von mindestens 15 % voraus. Ein möglicher Tilgungszuschus...

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