Investive Maßnahmen |
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Energetische Fachplanung und Baubegleitung |
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Nachhaltigkeitszertifizierung |
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Bemessungsgrundlage beachten
Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Kosten ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen.
Sind mehrere Investoren an einem Vorhaben beteiligt, müssen sich diese vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge für die Kosten der energetischen Fachplanung und Baubegleitung sowie der Nachhaltigkeitszertifizierung verständigen und entsprechend der Förderung beantragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine individuelle Antragstellung von Eigentümern in einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.
Kreditaufstockung ist nicht möglich
Eine gute Kostenplanung ist ein Muss, denn eine Aufstockung des Kreditbetrags und des Tilgungszuschusses über den bei Antragstellung beantragten Umfang hinaus, ist nicht möglich.
Wurde nach einer Sanierung eine Effizienzhaus-Stufe erreicht, können erneute Kosten für die Sanierung auf eine höhere Effizienzhaus-Stufe neu finanziert werden. Hier ist eine Förderung bis zu den zuvor genannten Höchstgrenzen möglich.
Die förderfähigen Kosten werden bis zu 100 % finanziert. Die Umsatzsteuer kann mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies dürfte bei Wohngebäuden regelmäßig der Fall sein.
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