§ 97 Erfahrungsbericht

 

(1) 1Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und das Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 30. Juni 2018 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. 2In dem Bericht berichtet sie insbesondere über

 

1.

den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien, die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und die hierdurch eingesparte Menge Mineralöl und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emissionen von Treibhausgasen,

 

2.

die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach § 2 Absatz 3, auch vor dem Hintergrund des Ziels, die Akteursvielfalt zu erhalten; dies umfasst auch die Erfahrungen mit den grenzüberschreitenden und technologieneutralen Ausschreibungen, sowie

 

3.

die Entwicklung und angemessene Verteilung der Kosten nach § 2 Absatz 4, auch vor dem Hintergrund der Entwicklung der Besonderen Ausgleichsregelung und der Eigenversorgung.

 

(2) Die Bundesregierung legt in dem Erfahrungsbericht erforderliche Handlungsempfehlungen für die Weiterentwicklung dieses Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes vor, insbesondere mit Blick auf die §§ 1 und 2 dieses Gesetzes und § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

 

(3) 1Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. 2Insbesondere berichtet ihm die Bundesnetzagentur bis zum 31. Oktober 2017 und dann jährlich über die Flächeninanspruchnahme für Freiflächenanlagen, insbesondere über die Inanspruchnahme von Ackerland. 3Zur Unterstützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten beauftragen.

§ 98 Monitoringbericht

Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich in ihrem Monitoringbericht nach § 63 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien.

§ 99 Mieterstrombericht

 

(1) 1Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis zum 30. September 2019 und danach jeweils im Erfahrungsbericht nach § 97 einen Bericht zum Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 (Mieterstrombericht) vor. 2Im Mieterstrombericht ist insbesondere auf den Zubau von Solaranlagen, deren Betreiber einen Mieterstromzuschlag erhalten, das räumliche Verhältnis von Erzeugungs- und Verbrauchsgebäuden und die mit dem Mieterstromzuschlag verbundenen Kosten einzugehen.

 

(2) 1Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des Mieterstromberichts. 2§ 97 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

[1] § 99 geändert durch Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 17.07.2017. Anzuwenden ab 25.07.2017.

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