Die früher lebhaft geführte Diskussion über die Frage, ob ein Entlastungsbeschluss grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht[1] oder aber zunächst und grundsätzlich einer solchen entspricht, ist infolge einer Grundsatzentscheidung des BGH[2] weitgehend verstummt. Hiernach widerspricht ein Eigentümerbeschluss über die Entlastung des Verwalters nicht grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung. Dies ist erst der Fall, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf diese zu verzichten.[3] Das heißt nichts anderes, als dass der Beschluss über die Entlastung des Verwalters dann ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, so nicht Ansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter in Betracht kommen. Lediglich das AG Kerpen[4] ist trotz gegenteiliger BGH-Rechtsprechung der Auffassung, dass es keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben könne, dass Wohnungseigentümer freiwillig auf etwaige Ansprüche gegen den Verwalter verzichten sollten.

Im Anschluss an seine Entscheidung zur Ordnungsmäßigkeit der Verwalterentlastung hatte der BGH[5] weiter klargestellt, dass auch ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entlastung erteilt wird, im Grundsatz nicht in Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung steht. Auch mit der Entlastung eines ausgeschiedenen Verwalters sind die Wirkungen eines Verzichts auf solche Ansprüche verbunden, die den Wohnungseigentümern bekannt oder für sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Das am 1.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat insoweit keine Änderungen mit sich gebracht.

Das am 1.12.2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat insoweit keine Änderungen mit sich gebracht.

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