Tenor

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 06.04.2001 zu TOP 4 (Entlastung des Verwalters für das Jahr 2000) und zu TOP 8 (Neuwahl des Verwalters) werden für ungültig erklärt, die Beschlussfassung zu TOP 5 insoweit, als beschlossen wurde, „den in Rede stehenden Weg zu verschließen”.

Darüber hinaus wird der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 31.05.2001 zu TOP 2 (Beschlussfassung, einen Rechtsanwalt in Sachen Balkonsanierung zu beauftragen) für ungültig erklärt.

Die Gerichtskosten tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Am 06.04.2001 uind am 31.05.2001 fand jeweils eine Eigentümerversammlung statt. Die Beschlussfassungen der Eigentümerversammlung vom 06.04.2001 zu TOP 4 (Entlastung des Verwalters für das Jahr 2000), den unter TOP 5 gefassten Beschluss, „den in Rede stehenden Weg zu verschließen”, und den Beschluss zu TOP 8 (Neuwahl des Verwalters) fechten die Antragsteller vorliegend an. Bezogen auf die Eigentümerversammlung vom 31.05.2001 fechten sie die Beschlussfassung zu TOP 2 (Beauftragung eines Rechtsanwaltes in Sachen Balkonsanierung) an. Sie sind der Ansicht, die Beschlussfassungen seien bereits deshalb anfechtbar, weil entgegen § 10 Abs. 9 der Gemeinschaftsordnung in der Eigentümerversammlung keine Wohnungseigentümer durch Beschluss zur Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls beauftragt worden seien. Aufgrund zahlreicher grober Fehler der Verwalterin habe auch der angefochtene Entlastungsbeschluss nicht gefasst werden dürfen, ungeachtet des Umstandes, dass ein Verwalter keinen Rechtsanspruch auf Entlastungserteilung habe. Die unter TOP 5 beschlossene Schließung eines Weges sei in der Einladung nicht angekündigt worden. Zudem sei die Beschlussfassung inhaltlich unbestimmt. Darüber hinaus liege eine öffentlich-rechtliche Baulast vor, den Weg zum Kinderspielplatz offen zu halten. Da die Verwalterin offensichtlich völlig ungeeignet für die Führung der Verwaltung sei, entspreche auch deren unter TOP 8 beschlossene Wiederbestellung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die in der Eigentümerversammluung vom 31.05.2001 zu TOP 2 beschlossene Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes gegen die Antragstellerin zu 1. sei rechtlich abwegig und verursache lediglich unnütze Kosten. Schon mit Schreiben der Rechtsanwälte A. sei klargestellt, dass bei Schäden im Gemeinschaftseigentum des Balkons die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Instandhaltung verpflichtet sei.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 06.04.2001 zu TOP 4 (Entlastung des Verwalters für das Jahr 2000), TOP 5 (unter der Bezeichnung „Regelung der Gartenpflege” gefasster Beschluss „den in Rede stehenden Weg zum Kinderspielplatz zu schließen”) und zu TOP 8 (Neuwahl des Verwalters) sowie den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 31.05.2001 zu TOP 2 (Beschlussfassung, einen Rechtsanwalt in Sachen Balkonsanierung zu beauftragen) für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner beantragen,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegner sind der Ansicht, dass sämtliche angefochtenen Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Die Eigentümergemeinschaft habe sich bereits vor Jahren darauf verständigt, dass das Protokoll nach der Eigentümerversammlung vom kompletten Beirat, sofern dieser an der Eigentümerversammlung teilgenommen hat, unterschrieben werden soll. Mit dieser Beschlussfassung sei dem Rechtssicherheitsgedanken Genüge getan. Bei der Beschlussfassung sei den anwesenden Eigentümern klar gewesen, dass das Protokoll nur von den anwesenden Beiräten unterschrieben wird. Die Arbeit der Verwalterin sei nicht zu beanstanden, weshalb es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe, ihr die Entlastung zu erteilen. Dass der unter TOP 5 gefasste und von den Antragstellern angefochtene Beschluss betreffend die Schließung des Weges zum Kinderspielplatz nicht auf der Tagesordnung gestanden habe sei unerheblich, da sämtliche Miteigentumsanteile auf der Eigentümerversammlung persönlich vertreten waren. Zudem betreffe die Beschlussfassung lediglich einen Trampelpfad zum Spielplatz, welcher im Laufe der Jahre entstanden ist. Von einem Verhalten, welches eine Anfechtung des Verwalterbestellungsbeschlusses rechtfertigen würde, könne nicht gesprochen werden. Auch die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung vom 31.05.2001 zu TOP 2 entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Schäden am Balkon des Antragsgegners auf das nicht genehmigte Aufbringen des Fliesenbodens zurückzuführen seien. Da die Antragstellerin zu 1. bereits im Vorfeld angekündigt habe, dass sie der von der Verwalterin beabsichtigten Begutachtung nicht zustimmen werde, habe es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, die Rechte der Eigentümergemeinschaft nunmehr gerichtlich durchzusetzen.

Wegen der we...

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