§ 14 UStG
Eine Rechnung wird von der KfW nur anerkannt, wenn diese den Anforderungen des § 14 UStG genügt. Wichtig sind vor allem folgende Angaben:
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer
- Beschreibung der Ladestation (Hersteller und Modellbezeichnung)
- Arbeitsleistung für die Errichtung und Inbetriebnahme
- Adresse des Investitionsobjekts
- Rechnung muss in deutscher Sprache erfolgen
Unbar ausgleichen
Die Rechnungsbeträge über die erbrachten förderfähigen Leistungen müssen unbar beglichen worden sein (Kopie der Kontoauszüge).
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