Leitsatz (amtlich)

Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens steht der Kostenfestsetzung nicht entgegen. Anders als im Falle des Versterbens einer Partei oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kennen die Parteien des ruhenden Verfahrens den Rechtsstreit. Deshalb erfordert der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Falle des Ruhens des Verfahrens nicht, dass das Kostenfestsetzungsverfahren aus einer bereits existierenden Kostengrundentscheidung nicht betrieben werden darf.

 

Normenkette

ZPO § 251

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Beschluss vom 29.05.2008; Aktenzeichen 3 O 341/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Neuruppin vom 29.5.2008 - 3 O 341/07 - wird zurückgewiesen

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Das LG erließ auf Antrag der Antragsteller eine einstweilige Verfügung, nach deren Kostenregelung die Kosten des Verfahrens die Antragsgegnerin zu tragen hat. Die Antragsgegnerin legte dagegen Widerspruch ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.12.2007 stellten die Verfahrensbeteiligten keine Anträge. Das LG ordnete das Ruhen des Verfahrens an.

Die Antragsteller hatten bereits am 15.11.2007 einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Diesen Antrag nahmen sie angesichts der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung am 12.3.2008 zurück und stellten gleichzeitig einen korrigierten Kostenfestsetzungsantrag.

Das LG setzte die zur Festsetzung angemeldeten Kosten mit Beschluss vom 29.5.2008 antragsgemäß auf 886,42 EUR fest. Gegen diesen Beschluss, der ihr am 4.6.2008 zugestellt worden ist, wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 9.6.2008 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, das Ruhen des Verfahrens stehe der Kostenfestsetzung entgegen.

Der zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 20.8.2008 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für die Antragsgegnerin 886,42 EUR und übersteigt damit den Beschwerdewert von 200 EUR.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das LG antragsgemäß die den Antragstellern entstandenen außergerichtlichen Kosten und Kosten für die Zustellung der einstweiligen Verfügung festgesetzt.

Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens steht der Kostenfestsetzung nicht entgegen.

Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gem. § 251 ZPO stehe der Kostenfestsetzung ebenso entgegen wie die Unterbrechung eines Rechtsstreits gem. § 240 ZPO und seine Aussetzung gem. § 246 ZPO (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 103 Rz. 2; Giebel in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. 2008, § 103 Rz. 44; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 104 Rz. 21 Stichwort "Aussetzung" und "Ruhen des Verfahrens").

Für den Fall der Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei hat der BGH entschieden, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren auch für die schon abgeschlossene Instanz unterbrochen wird, wenn die Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO erst im höheren Rechtszug eintritt (BGH, Beschl. v. 29.6.2005 - XII ZB 195/04, MDR 2006, 55, zitiert nach Juris). Mit der Unterbrechung werde den Beteiligten des Verfahrens und dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben, sich auf die durch die Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, welche Folgen die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens für das Kostenfestsetzungsverfahren haben, existiert, soweit ersichtlich, nicht.

Für den Fall der Aussetzung des Verfahrens wegen Versterbens einer Partei hat das OLG Hamm die Auffassung vertreten, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folge, dass die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens nach § 246 Abs. 1 2. HS ZPO auch für das Kostenfestsetzungsverfahren wirke (OLG Hamm, Beschl. v. 18.2.1988 - 23 W 711/87, MDR 1988, 870, zitiert nach Juris). Bei dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall war die kostenpflichtige Partei nach Verkündung, jedoch vor Zustellung des Urteils, aus dem die Kostenfestsetzung begehrt wurde, verstorben. Der Kostenfestsetzungsantrag war offensichtlich nach der Anordnung der Aussetzung durch das Gericht gestellt worden.

Für den Fall, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits erst nach Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgt, hat demgegenüber das OLG München (Beschl. v. 14.11.1989 - 11 W 1694/89, zitiert nach Juris) die Auffassung vertreten, dass die Aussetzung des Rechtsstreits sich auf das Verfahren der Erinnerung und der Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nicht auswirke.

Für den Fall, dass bei ruhendem Verfahren die Kostenfestsetzung betrieben wird, gibt es allein eine einzige obergerichtliche Entscheidung, nach der das Ruhen des Verfahrens die Kostenfestse...

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