Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnabrechnung. Zwangsvollstreckung. Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich, Lohnabrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Zwangsvollstreckung bezüglich Lohnabrechnung erfolgt regelmäßig nach § 887 ZPO.

 

Normenkette

ZPO §§ 887-888

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 29.09.2004; Aktenzeichen 5 Ca 1001/04)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 29.09.2004 (Az.: 5 Ca 1001/04) aufgehoben:

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 300 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war aufgrund eines vom 17.11.2003 bis zum 17.11.2004 befristeten Arbeitsvertrages bei dem Beklagten bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche und einem Stundenlohn von 8,50 EUR tätig. Während der Probezeit von sechs Wochen sollte die Kündigungsfrist zwei Wochen betragen, danach war die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart.

Mit Schreiben vom 01.03.2004 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 15.03.2004 gekündigt. Hiergegen richtete sich die am 10.04.2004 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage, mit der der Kläger das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.03.2004 sowie die Zahlung von 3 × 1.105 EUR brutto, insgesamt 3.315 EUR brutto, nebst Zinsen für die Monate Januar bis März 2004 verlangt hat.

In dem gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 18.05.2004 hat sich der Beklagte als Schuldner u.a. verpflichtet, das Arbeitsverhältnis für die Monate Januar 2004 bis einschließlich 15. März 2004 mit einem Gesamtbruttolohn i.H.v. 2.062,50 EUR abzurechnen. Bei der Auszahlung an den Kläger sollte der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Volksbank S.-S. sowie der Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt werden.

Unter dem 19.07.2004 beantragte der Kläger als Gläubiger gegen den Beklagten als Schuldner wegen der Nichterstellung der Lohnabrechnung für die Zeit von 01.01.2004 bis 15.03.2004 die Festsetzung eines Zwangsgeldes, hilfsweise die Anordnung von Zwangshaft, da dieser trotz Aufforderung vom 12.07.2004 seiner Verpflichtung zur Lohnabrechnung aus dem gerichtlichen Vergleich nicht nachgekommen sei.

Der Beklagte und Schuldner hat eingewandt, den übergeleiteten Teil des Anspruchs habe er an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt. Im Übrigen hätten sowohl die Prozessbevollmächtigten des Klägers, als auch der Gläubiger des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Zahlung von ihm verlangt. Da er eine Doppelzahlung vermeiden wolle, wisse er nicht, an wen er was überweisen solle. Das Arbeitgericht solle ihm dabei helfen.

Mit Beschluss vom 29.09.2004 (Bl. 36 d.A.) hat das Arbeitsgericht Koblenz den Schuldner (Beklagter) zu einem Zwangsgeld in Höhe von 1.500 EUR, ersatzweise 10 Tage Haft „verurteilt”.

Es hat ausgeführt, die Verpflichtung zur Erteilung einer Lohnabrechnung stelle eine unvertretbare Handlung gemäß § 888 ZPO dar. Da die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen, sei der Antrag zulässig und begründet.

Der Beklagte und Schuldner habe in seiner Stellungnahme zwar mitgeteilt, dass er grundsätzlich bereit sei, seiner Verpflichtung nachzukommen, er aber nicht wisse, wie er sich konkret zu verhalten habe. Dem Schuldner bzw. Beklagten bleibe unbenommen, seiner Verpflichtung bis zur Vollstreckung nachzukommen.

Der Beschluss ist dem Beklagten am 07.10.2004 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich seine (sofortige) Beschwerde, die am 19.10.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen ist.

Er trägt vor, wegen seiner finanziellen Situation sei er zurzeit nicht der Lage, den Zahlungsanspruch des Klägers zu erfüllen.

Der Kläger entgegnet, die Pflicht des Beklagten zur Erstellung der Lohnabrechnung(en) bestehe unabhängig von dessen Zahlungsmöglichkeiten. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb keine Lohnabrechnungen erstellt würden. Über die Zahlungsverpflichtungen könne sodann eine Einigung ggf. auch eine Ratenzahlungsvereinbarung erfolgen.

Mit Beschluss vom 03.02.2005 hat das Arbeitsgericht – was eine Auslegung des Tenors ergibt – der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung im Beschluss vom 29.09.2004 nicht abgeholfen und darauf verwiesen, dass der Beklagte auch in der Folgezeit keine Erfüllung nachgewiesen habe.

Mit Eingang vom 24.02.2005 ist die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit Verfügung vom 25.02./01.03.2005 wurden die Parteien vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Auffassung vertreten wird, Lohnabrechnungen seien nach § 887 ZPO und nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken.

Der Kläger behauptet, nach dem bisherigen Kenntnisstand müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Firma des Beklagten um einen Kleinstbetrieb handele, der nicht über ordentliche und ausreichend geführte Unterlagen verfüge. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich vor...

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