Keine Umsatzsteuerbefreiung

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde ein umsatzsteuerlicher Null-Satz eingeführt. Dieser gilt für alle Fotovoltaikanlagen die nach dem 31.12.2022 angeschafft bzw. installiert wurden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Umsatzsteuerbefreiung, sondern um eine Regelung eines Umsatzsteuersatzes. Diese Unterscheidung ist für den Vorsteuerabzug äußerst wichtig. Beim Lieferer und/oder Installateur der Fotovoltaikanlage hat die Null-Steuersatz-Regelung keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug. Dieser kann uneingeschränkt vom Lieferer bzw. Installateur vorgenommen werden. Hätte der Gesetzgeber eine Steuerbefreiung geregelt, wäre es notwendig gewesen, einen Aufteilungsschlüssel für den Vorsteuerabzug zu ermitteln und es käme ggf. zur Anwendung des § 15a UStG. Das folgende Beispiel zeigt den Unterschied:

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Auswirkungen eines Null-Steuersatzes und Umsatzsteuerbefreiung

Ein Unternehmer veräußert und installiert u. a. Fotovoltaikanlagen an Betreiber. Vom Gesamtumsatz i. H. v. 100.000 EUR entfallen im Jahr 2023 40.000 EUR netto auf den Verkauf und die Installation der Fotovoltaikanlagen. Im Jahr 2023 sind nicht direkt zuzuordnende Vorsteuern i. H. v. 20.000 EUR angefallen. Gemessen am Gesamtumsatz entfallen 60.000 EUR des Umsatzes auf die sonstige Tätigkeit des Unternehmers. Demzufolge machen 40 % (40.000 EUR von 100.000 EUR) der Verkauf und die Installation von Fotovoltaikanlagen aus.

 
Vorgang Regelung Null-Steuersatz Regelung als steuerfreier Umsatz
Erlöse aus Fotovoltaikanlagen 40.000 EUR 40.000 EUR
zzgl. Umsatzsteuer 0 %/19 % 0 EUR 0 EUR
Vorsteuerkürzung nein ja
Aufteilungsschlüssel nach Erlösen ((40.000 x 100)/100.000)   60 : 40
Vorsteuer ohne direkte Zuordnung 20.000 EUR 20.000 EUR
Vorsteuerkürzung 40 % 0 EUR 8.000 EUR

Hätte die Bundesregierung also eine Umsatzsteuerbefreiung geregelt, könnte der Unternehmer in diesem Fall 8.000 EUR an Vorsteuer nicht bei seinem Finanzamt geltend machen. Diese Folge wird durch die Regelung des Null-Umsatzsteuersatzes vermieden.

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