Checkliste
Der Null-Umsatzsteuersatz findet unter folgenden Voraussetzungen Anwendung:
Checkliste: Voraussetzungen für die Anwendung des umsatzsteuerlichen Null-Steuersatzes für Lieferungen und sonstigen Leistungen von Fotovoltaikanlagen | erfüllt |
Es handelt sich um eine Lieferung von Solarmodulen einer Fotovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb der Anlage erforderlichen Komponenten und Speicher und/oder Installation der Fotovoltaikanlage (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG). | |
Der Empfänger der Lieferung und/oder Leistung ist der Betreiber (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG). | |
Die Fotovoltaikanlage wird auf dem Dach oder in der Nähe der Privatwohnung eines Unternehmers, einer vermieteten Wohnung oder eines öffentlichen Gebäudes, das dem Gemeinwohl dient, installiert (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG). | |
Die installierte Bruttoleistung der Fotovoltaikanlage beträgt laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG). | |
Die installierte Fotovoltaikanlage sowie der Speicher dienen dazu, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG). |
Sind alle Punkte der Checkliste erfüllt, ist an den Betreiber der Fotovoltaikanlage eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen.
EU oder Drittland
Der Null-Steuersatz ist auch anzuwenden, wenn die Solarmodule einschließlich ihrer Komponenten (siehe Checkliste) aus einem EU-Mitgliedstaat oder aus einen umsatzsteuerlichen Drittland an den Betreiber geliefert werden.[1]
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