Checkliste

Der Null-Umsatzsteuersatz findet unter folgenden Voraussetzungen Anwendung:

 
Checkliste: Voraussetzungen für die Anwendung des umsatzsteuerlichen Null-Steuersatzes für Lieferungen und sonstigen Leistungen von Fotovoltaikanlagen erfüllt
Es handelt sich um eine Lieferung von Solarmodulen einer Fotovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb der Anlage erforderlichen Komponenten und Speicher und/oder Installation der Fotovoltaikanlage (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG).  
Der Empfänger der Lieferung und/oder Leistung ist der Betreiber (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG).  
Die Fotovoltaikanlage wird auf dem Dach oder in der Nähe der Privatwohnung eines Unternehmers, einer vermieteten Wohnung oder eines öffentlichen Gebäudes, das dem Gemeinwohl dient, installiert (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG).  
Die installierte Bruttoleistung der Fotovoltaikanlage beträgt laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG).  
Die installierte Fotovoltaikanlage sowie der Speicher dienen dazu, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG).  

Sind alle Punkte der Checkliste erfüllt, ist an den Betreiber der Fotovoltaikanlage eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen.

EU oder Drittland

Der Null-Steuersatz ist auch anzuwenden, wenn die Solarmodule einschließlich ihrer Komponenten (siehe Checkliste) aus einem EU-Mitgliedstaat oder aus einen umsatzsteuerlichen Drittland an den Betreiber geliefert werden.[1]

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