20 Jahre

Eine Fotovoltaikanlage hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren.[1] Die Absetzungen für Abnutzungen sind nach § 7 Abs. 1 bis 3 EStG vorzunehmen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2010 konnte nur noch die lineare Abschreibung genutzt werden. Aufgrund der Corona-Pandemie ist es möglich, für in 2020, 2021 und 2022 angeschaffte Fotovoltaikanlagen die degressive Abschreibungsmethode zu wählen.

Sollte mit der Anlage ein Batteriespeicher verbunden sein, der nicht als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist, wird er mit der Fotovoltaikanlage gemeinsam abgeschrieben (siehe 4.1).

[1] Amtliche AfA-Tabelle v. 15.12.2000, BStBl I 2000 S. 1532, Tabellenliste Nr. 0 lfd. Nr. 3.1.6.

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