FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 21.7.2015, ESt-Kurzinformation Nr. 2010/55

  Übergangsregelung für Blockheizkraftwerke

1. Fotovoltaikanlagen

Fotovoltaikanlagen werden als sog. Aufdachanlage betrieben, wenn die Solarmodule auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt werden. Werden die Solarmodule stattdessen anstelle der Dachhaut eingesetzt (z.B. in Form von Solardachsteinen) handelt es sich um sog. dachintegrierte Anlagen.

Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen erfüllen also gleichzeitig zwei Funktionen, indem sie einerseits das Gebäude vor Witterungseinflüssen schützen und andererseits unmittelbar der Stromerzeugung dienen (Gewerbebetrieb), so dass sich die Frage stellte, ob es sich um unselbständige Gebäudebestandteile oder um selbständige, bewegliche Wirtschaftsgüter handelt.

  Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung sind dachintegrierte Fotovoltaikanlagen wie selbständige, bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.

Diese Auffassung gilt unabhängig einer entgegenstehenden Beurteilung nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen.

Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen sind daher im Ergebnis ertragsteuerlich wie aufgesetzte Fotovoltaikanlagen zu behandeln.

Aus der Behandlung wie ein selbständiges, bewegliches Wirtschaftsgut ergeben sich folgende steuerliche Auswirkungen:

  • Absetzungen für Abnutzung sind nach § 7 Absatz 1 bis 3 EStG vorzunehmen. Dabei ist für

      Fotovoltaikanlagen von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren, auszugehen (vgl. lfd. Nr. 3.1.6 der AfA-Tabelle

    „für die allgemein verwendbaren Anlagegüter”).

    Zu beachten ist, dass bei Fotovoltaikanlagen in die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung nicht die auf die Dachkonstruktion entfallenden Aufwendungen einzubeziehen sind.

  • Die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen für ihre Anschaffung und die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Rahmen des § 7g EStG sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt werden.
  • Nicht zulässig sind Abschreibungen nach § 7 Absatz 4 und 5 EStG, erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG oder die Übertragung von stillen Reserven nach § 6b Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 EStG.
  2. Blockheizkraftwerke
   
  Die Verwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung eines in ein Gebäude eingebauten Blockheizkraftwerks hat sich geändert.
   
  Es wird nunmehr nicht mehr wie ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandelt, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Aus Vertrauensschutzgründen wird dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt, die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anzuwenden.
   
  Dieses Wahlrecht ist auf alle Blockheizkraftwerke anzuwenden, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind. Es ist gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.
   
  Die Übergangsregelung gilt auch für die Investitionszulage und den Investitionsabzugsbetrag.
   
  Fälle, in denen das Blockheizkraftwerk unmittelbar dem Gewerbe dient (Betriebsvorrichtung), sind nicht betroffen.
 

Normenkette

EStG § 7

EStG § 7 g

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