Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen i. S. v. § 48 Satz 1 GEG ausgeführt, hat der Eigentümer gemäß § 92 Abs. 2 GEG der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Erfüllungserklärung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes abzugeben. Voraussetzung ist, dass unter Anwendung des § 50 Abs. 1 und 2 GEG für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Abs. 3 GEG durchgeführt werden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Auch bei umfangreichen Maßnahmen an bestehenden Gebäuden kann der Bauteilnachweis stets nach § 48 i. V. m. der Anlage 7 GEG geführt werden. Allerdings ist eine Unternehmererklärung nach § 96 GEG stets erforderlich.

Nach § 92 Abs. 2 Satz 2 GEG besteht die Verpflichtung auch bei Maßnahmen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 GEG, also im Fall des Ausbaus und der Erweiterung bestehender Gebäude.

Die Erfüllungserklärung ist gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 GEG nach Fertigstellung der jeweiligen Maßnahme vorzulegen, soweit das Landesrecht nicht einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Konkretisiert werden diese Pflichten demnach in den Ausführungsverordnungen der Länder (siehe Blankenstein, Einführung zum GEG, Kap. 6).

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