Wie ausgeführt, kann es eine Aufgabe der Verwaltung sein, als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für diese die Entscheidung für den Abschluss eines Kaufvertrags zu treffen, z. B. Heizöl einzukaufen (dazu Kap. 10.2). Eine weitere Aufgabe besteht darin, die Sache für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf ihre Mangelfreiheit zu untersuchen. Stellt die Verwaltung Mängel fest, muss sie diese dem Verkäufer namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anzeigen. Ferner muss die Verwaltung die Mängelrechte der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausüben.

 

Handeln erlaubt

Ob die Verwaltung die Entscheidung zwischen den Mängelrechten treffen kann, bestimmt sich – wie stets – nach den Vereinbarungen oder Beschlüssen der Wohnungseigentümer sowie nach § 27 Abs. 1 WEG (siehe auch Kap. 10.2). In der Regel dürfte die Auswahl eine nur untergeordnete Bedeutung haben. Im Einzelfall kann es aber auch anders liegen.

Im Übrigen muss die Verwaltung den Kaufpreis dem Gemeinschaftsvermögen entnehmen und dem Verkäufer zahlen. Bestehen keine ausreichenden Mittel, darf die Verwaltung den Vertrag nicht schließen. Geschieht dies doch, muss die Verwaltung eine Sonderumlage als weiteren Vorschuss organisieren oder, sofern ihr dieses erlaubt ist, eine Rücklage, die anderen Zwecken gewidmet ist, umwidmen.

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