Nachzahlungsklausel in Verträgen zu Bundesimmobilien nichtig

Eine Klausel, nach der Käufer von Immobilien aus Bundesbesitz Nachzahlungen leisten müssen, wenn sich der Grundstückswert nachträglich erhöht, wurde vom Landgericht (LG) Hanau für unwirksam erklärt.

Das Landgericht (LG) Hanau hat eine Nachzahlungsklausel aus Kaufverträgen für Grundstücke und Immobilien aus Bundesbesitz für ungültig erklärt. Laut der Klausel werden zusätzliche Zahlungen fällig, wenn sich der Wert des Grundstücks später erhöht, z. B. weil eine Gemeinde das Grundstück in Bauland umwandelt.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen in den Jahren 2005 und 2006 vom Bund zwei ehemalige Kasernengelände gekauft und dabei für den Fall höherwertigerer Nutzungen in der Zukunft Nachzahlungen zugesichert. Eines der Gelände wurde sodann von einer Grünfläche in ein Gewerbegebiet umgewandelt, auf dem anderen Gelände wurde ein Haus im Außenbereich genehmigt und errichtet, ohne dass dies in die Kaufpreiskalkulation des Bundes eingeflossen war. Im Jahr 2013 verlangte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) für den Bund eine Nachzahlung von 180.000 Euro und zog vor Gericht.

Die Klage scheiterte vor dem LG Hanau, weil das Gericht die Nachzahlungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers für nichtig hielt. Auch das OLG Frankfurt war im anschließenden Berufungsprozess dieser Auffassung, so der Prozessbevollmächtigte des Grundstückskäufers. Daraufhin nahm der Bund die Berufung gegen das Urteil des LG Hanau zurück - wohl auch, um zu verhindern, dass sich der BGH mit der umstrittenen Klausel befasst.

(LG Hanau, Urteil v. 17.2.2015, 9 O 1350/13)

dpa