Makler: Widerrufsbelehrung vor Besichtigung nötig

Makler: Widerrufsbelehrung vor Besichtigung nötig
Fall 1:
Eine Immobilienmaklerin bewarb im April 2013 in einem Internetportal ein Hausgrundstück. Der Beklagte bekundete per E-Mail sein Interesse an dem Objekt. Die Immobilienmaklerin übersandte ihm darauf als PDF-Datei ein Exposé, in dem eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision von 6,25 Prozent des Kaufpreises ausgewiesen war. Eine Widerrufsbelehrung enthielten weder die Internetanzeige noch das Exposé. Der Beklagte bestätigte telefonisch den Eingang des Exposés und bat um einen Besichtigungstermin. Einige Wochen nach der Besichtigung erwarb er das Grundstück zu einem Kaufpreis von 240.000 Euro. Die Maklerin verlangte vom Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 15.000 Euro. Der Beklagte hatte den Maklervertrag im Laufe des Rechtsstreits widerrufen.
Fall 2:
Im zweiten Verfahren bewarb eine Immobilienmaklerin im Jahr 2013 im Internet ein Grundstück. Auf die Anfrage des Beklagten übersandte sie ihm per E-Mail ein Exposé, in dem eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision von 3,57 Prozent des Kaufpreises ausgewiesen war. Eine Widerrufsbelehrung fand sich in dem Exposé nicht. Der Beklagte bestätigte per E-Mail den Eingang des Exposés und vereinbarte mit der Maklerin einen Besichtigungstermin. In der Folgezeit erwarb er das Grundstück für 650.000 Euro. Die Maklerin verlangt vom Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 23.205 Euro. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte den Maklervertrag widerrufen.
Widerrufsbelehrung: Kein Anspruch auf Maklerprovision
Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen einen Anspruch auf Maklerprovision verneint. Die Maklerverträge sind Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF, bei denen ein Widerrufsrecht besteht. Die jeweiligen Beklagten konnten die Maklerverträge noch im Prozess widerrufen, weil sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren. Die Verträge wurden nach altem Recht vor dem 13.6.2014 geschlossen. Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB erlischt das Widerrufsrecht dann erst mit Ablauf des 27.6.2015. Der Widerruf ist in beiden Verfahren vor diesem Datum erklärt worden.
Die Makler können in beiden Fällen wegen der erbachten Maklerleistungen auch keinen Wertersatz verlangen, weil sie die Kunden nicht über den unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Anspruch auf Wertersatz belehrt hatten.
(BGH, Urteile v. 7.7.2016, I ZR 30/15 und I ZR 68/15)
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