Grunderwerbsteuer kann für Ausbaukosten fällig werden
Im Fall, mit dem sich der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat, war nicht streitig, dass die Kosten des Rohbaus in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen sind. Die Frage war, ob dies auch für die Ausbaukosten gilt. Das hängt nach dem Urteil davon ab:
- ob die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden waren oder
- aufgrund von Abreden zusammenarbeiteten oder
- durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirkten und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten.
Das gilt auch, wenn ein vom Verkäufer beauftragter Dritter die Ausbauarbeiten übernimmt. Auch ein später abgeschlossener Bauvertrag kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führen.
Da das Finanzgericht (FG) dazu keine hinreichenden Feststellungen getroffen hatte, verwies der BFH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
(BFH, Urteil v. 3.3.2015, II R 9/14, veröffentlicht am 20.5.2015)
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