EFRAG veröffentlicht Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen
Warum ESRS für Drittstaatenunternehmen?
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird von der EU als Instrument zur Unterstützung der nötigen Transformation hin zu einer klimaneutralen und auch in weiteren Umwelt-, Sozial- und Governancethemen nachhaltigeren Wirtschaft gesehen. Daher ist es einerseits auch notwendig, hier Unternehmen einzubeziehen, die nicht dem direkten Zugriff der EU unterliegen, da sie ihren Sitz in Drittstaaten haben, aber dennoch in der EU tätig sind. Andererseits ist es angesichts des bürokratischen Aufwands im Sinne der Gleichbehandlung auch notwendig, verpflichtete Unternehmen mit Sitz in der EU vor Nachteilen zu schützen und auch ähnlich große Drittstaatsunternehmen mit Tätigkeiten in der EU mit einzubeziehen. Rechtssystematisch funktioniert eine Verpflichtung dabei jedoch nur über Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen mit Sitz in der EU von Unternehmen, deren Sitz außerhalb der EU ist. Dabei werden 3 Konstellationen unterschieden, wie Abb. 1 mit den aktuell in der CSRD genannten Schwellenwerten verdeutlicht.
Die Nachhaltigkeitsinformationen sind im Einklang mit den nach Art. 40b oder nach Art. 29b RL 2013/34/EU angenommenen delegierten Rechtsakten zu Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) oder in einer Weise, die den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 29b RL 2013/34/EU gleichwertig ist, aufzustellen. Die ESRS dienen der konkreten Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und ergänzen die Richtlinien. Die ESRS für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Drittstaatsunternehmen sollten ursprünglich bis zum 30.6.2024 durch einen delegierten Rechtsakt erlassen werden. Erst am 23.7.2026 hat die EFRAG aber nun einen Entwurf für die ESRS-40a vorgelegt, der bis zum 31.10.2026 kommentiert werden kann.
Der Inhalt des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts
Der (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht der Drittstaatsunternehmen kann entweder
- die ESRS komplett beachten, d.h. den vollständigen Satz der ESRS beachten, wie er für Unternehmen in der EU jeweils gilt oder in einer Weise, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, und sofern die Anforderungen an die Prüfung (mind. begrenzte Sicherheit) und die Zugänglichkeit für die vom (obersten Mutter-)Unternehmen aus einem Drittstaat gemäß ESRS oder gleichwertigen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellte Nachhaltigkeitserklärung erfüllt sind; oder
- gemäß Art. 40a der Bilanzrichtlinie nach den spezifischen ESRS, die daher als ESRS-40a bezeichnet sind, erstellt werden (ED-ESRS-40a 1.4). Allerdings entfaltet dieser (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht dann auch keine befreiende Wirkung für die einbezogenen EU-Tochtergesellschaft, sodass ggf. diese ihren eigenen Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht ergänzen müssen oder den konsolidierten Konzernnachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens erweitern müssen.
Der Inhalt des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts ist nach Maßgabe des Art. 40a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie i.d.F. der CSRD (Umsetzung vorgesehen in § 315k HGB-E) aufzustellen, in welchem auf Art. 29a Abs. 2 Buchstabe a Ziffern iii bis v, Buchstaben b bis f und gegebenenfalls Buchstabe h CSRD (Umsetzung vorgesehen in § 289c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e, Nr. 2 bis 6 sowie Nr. 8 HGB) abgestellt wird.
Unterschiede zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von in der EU ansässigen Unternehmen
Im Vergleich zu dem von in der EU ansässigen Unternehmen aufzustellenden (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht sind somit Angaben
- zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens/Konzerns gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
- zu den Chancen des Unternehmens/Konzerns im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
- zu dem von dem Unternehmen/Konzern mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und gegebenenfalls im Einklang mit den Anforderungen der Union für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses angewandten Due-Diligence-Prozess;
- den wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens/Konzerns und mit ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind, der Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen, und anderer negativer Auswirkungen, die das Unternehmen gemäß anderen Anforderungen der Union zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses ermitteln muss;
- von jeglichen Maßnahmen des Unternehmens/Konzerns zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Ergebnisses dieser Maßnahmen;
- zu den wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen/der Konzern im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Art und Weise, wie das Unternehmen/der Konzern solche Risiken steuert;
mit den zugehörigen Indikatoren nicht notwendig. Der Nachhaltigkeitsbericht für die Drittstaatsunternehmen fällt demnach im Vergleich zum regulären Bericht weniger umfangreich aus.
Unternehmen grundsätzlich bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch die Vorgaben des Art. 8 EU-Taxonomieverordnung (VO (EU) 2020/852) einhalten müssen, sind Drittstaatsunternehmen von der Anwendung der Taxonomie-VO ausgenommen. Legt das oberste Mutterunternehmen anstelle des Nachhaltigkeitsberichts einen konsolidierten Konzernnachhaltigkeitsbericht offen, ist dieses ebenfalls nicht dazu verpflichtet einen Bericht nach Art. 8 Taxonomie-VO bereitzustellen.
Bezüglich des Umfangs der Berichterstattung schlägt EFRAG in dem Entwurf zwei Ansätze vor.
- Zum einen können die Unternehmen, deren Aktivitäten in der EU eine Berichtspflicht auslösen, freiwillig über ihre globalen Tätigkeiten berichten (sogenannter Global Approach).
- Daneben besteht die Möglichkeit zur Anwendung eines sogenannten Mixed Approach, wonach diese Nachhaltigkeitsberichte für andere Themen als den Klimawandel unter bestimmten Voraussetzungen auf EU-bezogene Auswirkungen beschränkt werden können.
Auch wenn die Bemühungen zur Angleichung der Verpflichtungen zur Berichterstattung und damit zur Transparenz zu erkennen sind, deutet die Umsetzung auf einen schlechten Kompromiss hin. Die Vergleichbarkeit der unterschiedlichen (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichte ist eingeschränkt und durch die hohen Schwellenwerte dürfte die Anzahl der künftig vorzufindenden Berichte eher gering bleiben.
Die englischsprachigen Unterlagen, die neben der Entwurfsfassung auch eine Markup-Fassung im Vergleich zu den vollen ESRS enthalten sind abrufbar unter:
ESRS for Certain Non-EU Undertakings in Accordance with Article 40a of the Accounting Directive
In eigener Sache: Wie treibe ich Nachhaltigkeit im Unternehmen voran?
In der News-Reihe "Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung" fasst Herr Prof. Dr. Müller monatlich die neusten und relevantesten Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung prägnant für Sie zusammen. Weitere aktuelle Ausgaben:
EU-Kommission verabschiedet delegierten Rechtsakt der überarbeiteten ESRS („Simplified ESRS“)
Sorgt die EmpCo für eine Prüfungspflicht für freiwillige Nachhaltigkeitsberichte?
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.0428
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
999
-
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
87314
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
863
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
8457
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
8372
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
780
-
Umsatzsteuerrecht für Kommunen - Rechtsstand
727
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
7262
-
Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird
6542
-
EFRAG veröffentlicht Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen
19.08.2026
-
BMF zu Begriff und Begründung einer Betriebsstätte
18.08.2026
-
Das Berufsrecht der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter
17.08.2026
-
Nießbrauchsvorbehalt bei Schenkung von Kapitallebensversicherung
12.08.2026
-
Leasing bei Investitionen hat sich als Finanzierungsinstrument etabliert
11.08.2026
-
Verspätet abgegebene Gewinnfeststellungserklärung kann teuer werden
10.08.2026
-
Zinsforderungen fallen nicht unter das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG
05.08.2026
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
04.08.20262
-
So profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber von steuerbegünstigten Erholungsbeihilfen
30.07.2026
-
Das gilt für Unternehmer: Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
29.07.2026