Geerbt und dennoch nichts bekommen – das sagt das Finanzamt dazu
Erben – ein Wort, das bei den meisten Menschen Erwartungen weckt. Fast automatisch gehen sie davon aus, dass die Erbschaft zu einem Vermögenszuwachs führt. Doch nicht jeder Erbe kann sich über zusätzlichen Immobilienbesitz, mehr Geld auf dem Konto oder ein Aktiendepot freuen. Dafür muss der Erblasser noch nicht einmal Schulden hinterlassen. Schon eine unklare Erbsituation kann dazu führen, dass ein Erbe nach Abschluss aller Formalitäten und Verfahren leer ausgeht. Welche Folgen das für die Erbschaftsteuer hat, musste zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 25.2.2026, II R 1/22) klären.
Wenn ein Erbe leer ausgeht
Eigentlich hatte der 2006 verstorbene Erblasser alles richtig gemacht. Er hatte ein handschriftlich erstelltes Testament hinterlassen und darin den späteren Kläger sowie dessen Mutter und Schwester als Erben bestimmt. Außerdem hatte er festgelegt, dass sein Vermögen zu gleichen Teilen auf alle drei aufgeteilt werden sollte.
Nach dem Tod des Mannes erteilte das zuständige Amtsgericht auf Antrag der beiden Frauen einen Erbschein. Da das Gericht das Testament und dessen Inhalt aber nicht kannte, wurden darin lediglich die Erbinnen mit einem jeweils hälftigen Anteil benannt. Acht Jahre danach wurde der Erbschein wieder eingezogen. Zwei weitere Jahre später folgte ein neuer Erbschein, nach dem der Kläger, seine Mutter und seine Schwester zu je einem Drittel erbten.
Im Jahr 2017 erfuhr der Mann schließlich, dass dem Erblasser aus dem Tod seines Vaters noch ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 250.000 EUR zugestanden hatte. Dieser Betrag war bereits 2013 aufgrund des damals gültigen Erbscheins an die Mutter und die Schwester ausgezahlt worden.
Erbschaftsteuer trotz fehlendem Vermögenszuwachs
Auf Grundlage des dem Kläger rechtmäßig zustehenden Erbes erließ das zuständige Finanzamt im Jahr 2018 einen Erbschaftsteuerbescheid. Dagegen legte der Mann Einspruch ein, da er aus dem Nachlass nichts erhalten hatte. Gleichzeitig beantragte er, die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen auf 0 EUR festzusetzen. Diese Möglichkeit besteht nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn die Erhebung der Steuer im individuellen Fall unbillig wäre.
Nachdem die Finanzbehörde seinen Einspruch zurückgewiesen hatte, klagte der Mann vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Während des dort laufenden Klageverfahrens lehnte das Finanzamt dann auch die Festsetzung der Erbschaftsteuer auf 0 EUR als unbegründet ab. Daraufhin machte der Kläger dies zum Verfahrensinhalt. Dies begründete er mit seinen langjährigen vergeblichen Bemühungen, den ihm zustehenden Anteil seines Erbes zu erhalten und Auskunft von den anderen Erbinnen zu bekommen.
Konkret hatte der Kläger sich mehr als neun Jahre vergeblich darum bemüht, den zunächst ausgestellten Erbschein für ungültig erklären zu lassen. Später stellte sich dann heraus, dass die beiden Frauen den Nachlass bis 2016 vollständig verbraucht hatten. Die Mutter bezog zudem ab 2012 Grundsicherung. Inzwischen lebten außerdem beide Frauen im Ausland.
Billigkeitsgründe für Festsetzung von abweichender Steuer
Das Finanzgericht erkannte dennoch den Hauptantrag auf Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheids nicht an. Es verpflichtete das zuständige Finanzamt aber, die Steuer aus Billigkeitsgründen auf 0 EUR festzusetzen. In dieser Entscheidung sah die Behörde allerdings eine fehlerhafte Anwendung des § 163 AO und legte daher Revision beim Bundesfinanzhof ein. Die dortigen Richter folgten schließlich dieser Einschätzung und verwiesen den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Finanzgericht.
Dabei unterstrich der Bundesfinanzhof, dass eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen grundsätzlich möglich ist. Allerdings vermissten die Richter zwei entscheidende Punkte bei der Entscheidung der Vorinstanz. Demnach hatte das Finanzgericht nicht überprüft, ob dem Kläger Ersatzansprüche von entsprechendem Wert gegenüber den beiden Erbinnen zugestanden hätten. Außerdem fehlte die konkrete Feststellung, ob die Durchsetzung solcher Ansprüche zumutbar gewesen wäre.
Sind die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, kann die Erbschaftsteuer tatsächlich niedriger angesetzt werden. Dies ist jedoch nur ausnahmsweise möglich, wenn ein Erbe ohne eigenes Verschulden leer ausgeht. Entscheidend ist dabei, dass er alles Mögliche unternimmt, den Nachlass zu sichern oder Ersatzansprüche geltend zu machen. Die Beweislast dafür liegt beim Kläger. Alternativ muss er aufzeigen, dass derartige Anstrengungen wegen Vermögenslosigkeit der Erbinnen von vornherein aussichtslos waren.
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