Literaturauswahl:

Busse von Colbe, W. (2002);

Häuselmann, H. (1993);

Hayn, S./Prasse, S./Reuter, M./Weigert, S. (2009);

Küting, K./Kessler, H./Harth, H.-J. (1996) Oser, P. (1999);

Priester, H.-J. (1991);

Reuter, M. (2008);

Thiel, J. (1998);

Wagenhofer, A. (2005).

A. Grundlagen (Rn. 1 – 184 kommentiert von Küting/Reuter)

 

Rn. 1

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Das bilanzielle oder auch rechnerische EK ermittelt sich als Saldogröße zwischen dem Vermögen einschl. der aktivischen RAP einerseits sowie den Schulden und den passivischen RAP andererseits (vgl. Vodrazka, K. 1992, Sp. 2019). Es ist ›der in Geldwerten ausgedrückte Anteil der Unternehmer oder Gesellschafter am Betrieb‹ (Vormbaum, H. 1995, S. 155). Die Veränderung des EK einer Periode im Vergleich zur vorangegangenen stellt – unter Berücksichtigung der Einlagen und Entnahmen – nach HGB grds. den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag dar. Wird dem bilanziellen EK der EK-Anteil der stillen Reserven hinzuaddiert, wird die so ermittelte Größe auch als effektives oder tatsächliches EK bezeichnet.

Nach der Veränderlichkeit der EK-Konten (vgl. die folgende Übersicht) ist zwischen variablen und konstanten bzw. gesetzl. fixierten EK-Konten zu unterscheiden. Nach dem Gesetz gibt es nur bei KapG konstante Konten, die lediglich unter Wahrung der ges.rechtl. Form- und Fristenvorschriften geändert werden können. Hahn bezeichnet die Darstellungsweise der konstanten EK-Konten als die ›Grundform aller haftungsbeschränkenden Rechtsformen‹ (Hahn, O. 1983, S. 214), deren primäre Funktion darin besteht, das ›Vermögen mindestens in Höhe des nominellen Gesellschaftskapitals buchmäßig vor Ausschüttung zu schützen‹ (Heinen, E. 1986, S. 301).

Übersicht: Einteilung der EK-Konten nach ihrer Veränderlichkeit

 

Rn. 2

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Die Zuordnung auf die einzelnen EK-Komponenten entscheidet meist auch zugleich über die Verfügungskompetenzen, die den Organen der Gesellschaft (Geschäftsführung/Vorstand, AR, Gesellschafterversammlung/HV) zustehen (vgl. hierzu die folgende Übersicht).

Übersicht: Verfügungskompetenz über die EK-Konten bei AG und GmbH

 

Rn. 3

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Das HGB sieht die Zusammenfassung des EK in einer besonderen Abschlussgruppe und die Unterteilung dieser Gruppe in Haupt- und Unterposten vor, die unter der Bezeichnung ›A. Eigenkapital‹ als erste Kategorie auf der Passivseite aufgeführt werden. Gleichwohl werden eine Reihe von Abschlussposten, die Einfluss auf die Höhe des bilanziellen EK nehmen, an anderer Stelle in der Bilanz ausgewiesen. Daher darf sich eine Analyse des EK eines UN nicht auf jene Komponenten beschränken, die unter dem passivischen Bilanzposten ›A. Eigenkapital‹ zusammengefasst sind (vgl. zur Ermittlung des bilanzanalytischen EK HdR-E, HGB § 272, Rn. 261 ff.).

Die folgende Übersicht zeigt die für den EK-Ausweis relevanten Bilanzposten, die mittelgroße und große KapG (vgl. § 267 Abs. 2 und 3) in ihrer Bilanz ausweisen müssen. Kleine KapG müssen bei der Aufstellung der Bilanz lediglich die mit Buchst. und römischen Ziffern bezeichneten Posten getrennt aufführen (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 3). Zusätzliche Erleichterungen bestehen darüber hinaus für bestimmte UN i. R. d. Offenlegung des JA. Bspw. dürfen mittelgroße KapG eine verkürzte Bilanz zum Handelsregister einreichen (vgl. § 327 Nr. 1); für nach dem PublG offenlegungspflichtige PersG gilt die Erleichterung des § 9 Abs. 3 PublG: Sie dürfen bei der Offenlegung die Kap.-Anteile der Gesellschafter, die Rücklagen, den Gewinnvortrag und den Gewinn (abzgl. eines nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteils von Gesellschaftern, eines Verlustvortrags und eines Verlusts) in einem Posten ›Eigenkapital‹ ausweisen.

Übersicht: Ausweis des bilanziellen EK vor Gewinnverwendung bei mittelgroßen und ­großen KapG

 

Rn. 4

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Obwohl mit § 272 eine eigenständige Regelung des EK existiert, befinden sich auch außerhalb dieser Vorschrift weitere Bestimmungen im HGB, die direkt oder indirekt auf das EK bezogen sind. Darüber hinaus enthalten das GmbHG und das AktG rechtsformspezifische Vorschriften zum EK. Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen.

 
Vorschrift Inhalt
1. GmbHG  
§ 7 Abs. 2 Regelung ausstehender Einlagen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 28 ff.)
§§ 19 bis 25 Sicherungsvorschriften zur Aufbringung des gez. Kap.
§ 29 Abs. 4 Bilanzielle Behandlung des EK-Anteils einer Wertaufholung und eines nicht in der HB ausgewiesenen SoPo (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 173 und Bohl/Schamburg-Dickstein, HdR-E, GmbHG § 29)
§ 30 Abs. 1 Erhaltung des Stamm-Kap.
§ 30 Abs. 2 Rückzahlung eingezahlter Nachschüsse (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 40)
§ 33 Erwerb eigener Anteile (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 47 ff. und ­Kalisch, HdR-E, AktG § 71)
§ 34 Einziehung (Amortisation) eigener Anteile (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 23)
§ 42 Abs. 1 Ausweis des Stamm-Kap. als gez. Kap. (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 5 ff. und Bohl/Schamburg-Dickstein, HdR-E, GmbHG § 42)
§ 42 Abs. 2 Bilanzielle Behandlung der Einziehung von Nachschüssen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 40 und HdR-E, HGB § 272, R...

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