Literaturauswahl:

Claussen, C.-P. (1998);

Huber, U. (1997);

Kindl, J. (1999);

Lenz, J./Linke, U. (2002);

Martens, K.-P. (1997);

Saria, G. (2000);

Schmid, H. (1998);

Süßmann, R. (2002);

Wastl, U. (1997);

­Wiese, G. T. (1998).

A. Grundlegendes

I. Systematischer Zusammenhang

 

Rn. 1

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Die §§ 71 – 71e AktG regeln den (Rück-)Erwerb und Besitz eigener Aktien durch die AG. Systematisch handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dies bedeutet, dass der Erwerb eigener Aktien grds. unzulässig ist, der Erwerb ist nur in den gesetzl. geregelten Ausnahmefällen gestattet (vgl. auch Schander, A. 1998, S. 2087).

 

Rn. 2

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Die Zahlung des Erwerbspreises beim (Rück-)Erwerb eigener Aktien ist grds. eine verbotene Einlagenrückgewähr i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG, weil er an die Aktionäre gezahlt wird und die Leistung nicht aus dem BilG erfolgt (vgl. Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 1). Dies ergibt sich mittelbar auch aus § 57 Abs. 1 Satz 2 AktG (vgl. Thiel, J. 1998, S. 1583).

 

Rn. 3

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Eine Ausnahme vom Verbot der Einlagenrückgewähr ist nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AktG die Zahlung des Erwerbspreises beim ausnahmsweise zulässigen Erwerb eigener Aktien. Ausnahmsweise zulässig ist der Erwerb eigener Aktien unter den Voraussetzungen des § 71 AktG. Die verschiedenen Fallgestaltungen zulässigen Erwerbs eigener Aktien sind in § 71 Abs. 1 Nr. 1 – 8 AktG abschließend aufgeführt. Es handelt sich um eine zwingende Regelung i. S. d. § 23 Abs. 5 Satz 2 AktG. Im Hinblick auf den weiten Rahmen des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt allerdings wesentlich gelockert.

 

Rn. 4

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Zulässigkeitsschranken in Abhängigkeit vom Erwerbstatbestand sind in § 71 Abs. 2 AktG errichtet. Durch § 71 Abs. 3 AktG werden der AG darüber hinaus zusätzliche Verhaltenspflichten auferlegt. § 71 Abs. 4 AktG regelt die Rechtsfolgen von Verbotsverstößen. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft gem. § 71b AktG weder Stimmrecht noch Dividende zu. Für Umgehungsgeschäfte gilt § 71a AktG und für den Erwerb eigener Aktien durch Dritte gilt § 71d AktG.

II. Hintergrund und Zweck der Ausgestaltung der §§ 71 – 71e AktG

 

Rn. 5

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Bei den §§ 71 – 71e AktG handelt es sich um ein Verbot mit volumenmäßig begrenzten Ausnahmefällen.

1. Ziel des grundsätzlichen Erwerbsverbots

 

Rn. 6

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Das grds. Verbot des Erwerbs eigener Aktien dient dem Gläubigerschutz durch Sicherstellung der Kap.-Erhaltung zur Sicherung der Haftungsbasis und der Kap.-Aufbringung bei nicht voll eingezahlten Einlagen (vgl. Oechsler 2008, § 71 AktG, Rn. 18 ff.; Günther, T./Muche, T./White, M. 1998, S. 339; Spickhoff, A. 1997, S. 2595).

 

Rn. 7

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Die uneingeschränkte Zulässigkeit des Erwerbs und Besitzes eigener Aktien beinhaltet die Gefahr der bloßen Kurspflege, von rein spekulativen und für das UN unproduktiven Käufen. Sie birgt zudem die Gefahr des Fehlens unkritischer Distanz gegenüber dem Wert und den Chancen des eigenen UN in sich; die Gefahr kann auf Dritte ausstrahlen, die einem möglicherweise zu Unrecht gebildeten Kurs an der Börse vertrauen (vgl. Spickhoff, A. 1997, S. 2593; vgl. auch Saria, G. 2000, S. 458 ff.).

 

Rn. 8

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Die Kompetenzverteilung zwischen Vorstand und HV würde gestört, wenn der Vorstand mit dem Erwerb eigener Aktien Mitgliedschaftsrechte in der HV erhielte (vgl. Hüffer, U. 2012, § 71 AktG, Rn. 1). Durch § 71b AktG werden deshalb alle mitgliedschaftlichen Rechte, wie das Stimmrecht und der Anspruch auf Dividendenausschüttung, aus dem Besitz eigener Aktien ausgeschlossen (vgl. Günther, T./Muche, T./White, M. 1998, S. 339; Spickhoff, A. 1997, S. 2595).

 

Rn. 9

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Bei dem entgeltlichen Erwerb einzelner eigener Aktien werden nur einzelne Gesellschafter unter ›Abfindung‹ durch den Preis aus dem mitgliedschaftlichen Risiko entlassen. Diese Möglichkeit muss allen Aktionären offen stehen, auch damit verhindert wird, dass die UN-Verwaltung auf die Anteilseignerstruktur steuernd einwirken kann. Das Erfordernis der Gleichbehandlung der Aktionäre ist in § 53a AktG ausdrücklich gesetzl. geregelt, der auch auf den Erwerb eigener Aktien Anwendung findet (vgl. Günther, T./Muche, T./White, M. 1998, S. 337; Claussen, C.-P. 1998, S. 179). Für den Rückerwerb zu sonstigen Zwecken ist dies in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 AktG ausdrücklich gesetzl. geregelt. Nach dem Sinn und Zweck sowohl der Ausnahmen in § 71 AktG als auch des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. § 53a AktG ist die Gleichbehandlung jedoch in allen Fällen des entgeltlichen Erwerbs zu beachten.

2. Vorteile der Erwerbsmöglichkeit

 

Rn. 10

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Andererseits ist der Erwerb eigener Aktien eine unkomplizierte Form der Verteilung von Gesellschaftsvermögen an Gesellschafter. Insiderkenntnisse werden verwertet, kommen aber wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 53a AktG allen zugute. Die Ankündigung des Rückkaufs kann eine Steigerung der Aktienrendite ermöglichen, insbes. weil damit eine Unterbewertung der Gesellschaft signalisiert wird (vgl. Skog, R. 1997, S. 310). Der Eigenerwerb ermöglicht eine Verringerung des teuren EK-Anteils, wobe...

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