Rn. 172

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Der Posten ›andere Gewinnrücklagen‹ beinhaltet als Restgröße all jene Gewinnrücklagen, die nicht gesondert in anderen Rücklagenkomponenten zu erfassen sind.

Bei der AG fallen hierunter (vgl. auch Poll, HdR-E, AktG §§ 58, 150):

(1) Einstellungen aus dem Jahresüberschuss bei der Feststellung des JA durch die HV (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 AktG). Nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AktG ist eine solche Rücklagenzuführung nur bei Vorliegen einer zwingenden Satzungsbestimmung zulässig.
(2) Einstellungen aus dem Jahresüberschuss bei der Feststellung des JA durch Vorstand und AR (vgl. § 58 Abs. 2 AktG).
(3) Einstellungen aus dem Bilanzgewinn i. R. d. Gewinnverwendungs-Beschl. der HV nach § 58 Abs. 3 Satz 1 AktG, sofern der Beschl. nicht ausdrücklich eine Zuweisung zur gesetzl. Rücklage vorsieht. Da ein solcher Beschl. nach § 174 Abs. 3 AktG nicht zu einer Änderung des festgestellten JA führt, zeigt sich die Erhöhung der anderen Gewinnrücklagen erst in der Bilanz des folgenden GJ.
(4) Einstellungen in die anderen Gewinnrücklagen nach § 58 Abs. 2a AktG. Diese Zuweisungsvorschrift betrifft den EK-Anteil einer vorgenommenen Zuschreibung sowie den EK-Anteil evtl. anderer stl. Passivposten, für die die steuerrechtl. Anerkennung nicht von dem Ansatz in der HB abhängig ist. Die Einstellung erfolgt i. R. d. Gewinnverwendung – also nach dem Jahresüberschuss – ohne Anrechnung auf betragsmäßige Begrenzungen der Gewinnverwendung in § 58 Abs. 1 und 2 AktG. Bei der Ermittlung der nach § 58 Abs. 2 Satz 3 AktG festgelegten absoluten Höchstgrenze, bis zu der Einstellungen in die anderen Gewinnrücklagen zulässig sind, ist jedoch der Betrag, der nach § 58 Abs. 2a AktG in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt wurde, zu berücksichtigen. Der EK-Anteil der Zuschreibungen und der stl. Passivposten ist entweder im Posten ›andere Gewinnrücklagen‹ in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anh. anzugeben. Wird der Ausweis in der Bilanz gewählt, kann der Angabepflicht durch einen Vermerk entsprochen werden. Denkbar ist aber auch, den Posten ›andere Gewinnrücklagen‹ in die Teilkomponenten ›Wertaufholungsrücklage‹ und ›sonstige andere Gewinnrücklagen‹ aufzugliedern. Der EK-Anteil der Zuschreibung darf mit dem EK-Anteil der stl. Passivposten zusammengefasst werden. Auch der getrennte Ausweis einer Wertaufholungsrücklage und der stl. Passivposten ist möglich und im Interesse einer erhöhten Aussagefähigkeit zu begrüßen.
 

Rn. 173

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Das GmbHG sieht folgende Einstellungsmöglichkeiten vor (vgl. Bohl/Schamburg-Dickstein, HdR-E, GmbHG § 29):

(1) Einstellung i. R. d. Ergebnisverwendung durch die Gesellschafterversammlung (vgl. § 29 Abs. 2 GmbHG) aufgrund eines Beschl. mit einfacher Mehrheit, sofern dem nicht gesellschaftsvertragliche Regelungen entgegenstehen.
(2) Einstellung des EK-Anteils einer Zuschreibung sowie des EK-Anteils der stl. Passivposten, für die kein SoPo gebildet wurde, durch die Gf nach § 29 Abs. 4 GmbHG. Zu diesem Punkt wird auf die Erläuterungen für die AG verwiesen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 172).

Zu den Entnahmemöglichkeiten aus den anderen Gewinnrücklagen vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 61 ff. sowie Bohl/Schamburg-Dickstein, HdR-E, GmbHG § 42a.

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