Rn. 61

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Zu unterscheiden ist zwischen gesetzl. vorgeschriebenen, satzungsmäßig vorgeschriebenen und freiwilligen Rücklagen. Zu den gesetzl. vorgeschriebenen Rücklagen zählen die

(1) gesetzl. Rücklage nach § 150 AktG,
(2) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen gem. § 272 Abs. 4,
(3) Kap.-Rücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, einschl. der Rücklagen nach § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG sowie nach §§ 218, 229, 232 und 237 AktG.

Die Bildungs- bzw. Auflösungsvorschriften für diese gesetzl. vorgeschriebenen Rücklagen stellen für die Gesellschaft ein Datum dar. Sie hat grds. keine Möglichkeit, sich der Bildung oder Auflösung dieser Rücklagenkategorien zu entziehen, sofern die gesetzl. Tatbestände vorliegen.

 

Rn. 62

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Bei den auf einem Gesellschaftsvertrag, einer Satzung oder einem Statut beruhenden Rücklagen (satzungsmäßige Rücklagen) ist die Gesellschaft zwar auch an bestimmte Bildungs- bzw. Auflösungsvorschriften gebunden. Im Gegensatz zu den gesetzl. vorgeschriebenen Rücklagen kann sie jedoch hier selbst Änderungen herbeiführen, indem sie in der HV oder in der Gesellschafterversammlung entspr. Änderungen des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder des Statuts herbeiführt.

 

Rn. 63

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Bei den auf freiwilliger Grundlage zu bildenden oder aufzulösenden Rücklagen handelt es sich allein um die ›anderen Gewinnrücklagen‹ gem. § 272 Abs. 3 Satz 2 (vgl. auch § 266 Abs. 3 A. III. 4.). Nur diese Kategorie von Rücklagen steht i. d. S. zur alleinigen und uneingeschränkten Disposition der Gesellschaftsorgane.

Zur Frage, wer in den einzelnen Rechtsformen für die Bildung oder Auflösung von Rücklagen zuständig ist, wird auf die Übersicht in HdR-E, HGB § 272, Rn. 2, und allg. auf § 270 Abs. 1 und 2 verwiesen. Für die AG ist darüber hinaus insbes. auf die §§ 58, 207, 229 und 237 AktG aufmerksam zu machen; bei der GmbH sind die §§ 29, 42, 42a und 46 GmbHG zu beachten.

 

Rn. 64

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Buchhalterisch kann die Bildung und Auflösung offener Rücklagen in zwei unterschiedlichen Formen erfolgen:

(1) Es werden nur Konten der Bilanz angesprochen, wenn z. B. eine Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorgenommen wird, die sich nur als eine Umbuchung auf Passivkonten der Bilanz darstellt.
(2) I. R. d. Gewinnverwendung – also nach dem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag – werden den Rücklagekonten Beträge zugeführt oder entnommen.

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