Rn. 261

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Die in der Bilanz ausgewiesene Abschlusskategorie ›A. Eigenkapital‹ ist nicht identisch mit dem gesamten bilanziellen (wirtschaftlichen bzw. bilanzanalytischen) EK eines UN. Dieses ist vielmehr in einer gesonderten Rechnung zu ermitteln. Dabei sind zum einen Korrekturposten gegen den passivischen Abschlussposten ›Eigenkapital‹ aufzurechnen. Darüber hinaus muss auch der EK-Anteil anderer Bilanzposten (sog. Mischposten) berücksichtigt werden.

Die Ermittlung des bilanzanalytischen EK kann nach folgendem Schema erfolgen:

Übersicht: Rechnerische Ermittlung des bilanzanalytischen EK (vgl. Küting, K./Weber, C.-P. 2009, S. 100)

 

Rn. 262

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

(1) Bei den Baukostenzuschüssen handelt es sich um spezifische Posten insbes. der Energieversorgungs-UN. ›Sie werden für die Bilanzanalyse in der Regel zu zwei Dritteln dem Eigenkapital und zu einem Drittel dem langfristigen Fremdkapital zugeordnet‹ (Bering, R. 1975, S. 37).
 

Rn. 263

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

(2) Der Ausschüttungsbetrag ist als ›Verbindlichkeit gegenüber den Aktionären‹ (Kommission Rechnungswesen im Verband der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e. V. 1980, S. 593) und damit nicht als EK, sondern als FK anzusehen. Der Bilanz-Posten ›Eigenkapital‹ enthält somit auch Elemente, die eindeutig FK-Charakter aufweisen.
 

Rn. 264

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

(3)

Wurden in der Bilanz die Posten

- aktivische latente Steuern,
- GoF,
- Disagio

erfasst, sind diese Posten gegen das EK aufzurechnen, weil es sich hierbei lediglich um Bilanzierungshilfen und nicht um echte Vermögenswerte bzw. beim GoF gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 um einen den Vermögensgegenständen zwar gesetzl. gleichgestellten Posten, bilanzanalytisch traditionell jedoch unsicheren und – aus Vorsichtsgesichtspunkten – kritischen Wert handelt.

 

Rn. 265

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

(4) In der Bilanz nicht ausgewiesene Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (vgl. Art. 28 EGHGB; Höfer, HdR-E, HGB § 249, Rn. 371 ff. und 413 ff.; vgl. aber auch Art. 67 Abs. 1 EGHGB) kürzen das EK, weil sie echte Schulden des UN darstellen. Das EK wird also unter der Fiktion ermittelt, dass für alle Pensionsverpflichtungen Rückstellungen gebildet worden seien, wobei evtl. zu berücksichtigende stl. Auswirkungen vernachlässigt werden.
 

Rn. 266

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Bei der Frage, welche Aussagefähigkeit das extern ermittelte wirtschaftliche/bilanzanalytische EK hat, sind u. a. nachfolgende Sachverhalte zu berücksichtigen:

 

Rn. 267

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(1) Zum effektiven EK des UN gehören auch die stillen Reserven. Der veröffentlichte JA gibt jedoch i. W. nur einen Einblick in die offenen Rücklagen. Durch die Bildung stiller Rücklagen ›ist in vielen Bilanzen ein erheblicher Teil des Eigenkapitals unsichtbar‹ (Leffson, U. 1984, S. 58). Dem Versuch, das Ausmaß der stillen Reserven unter Rückgriff auf die Informationen des Anh. zu bestimmen, sind erhebliche Grenzen gesetzt. Denn einer betragsmäßigen Analyse sind allenfalls die Dispositionsreserven zugänglich, die durch die Ausübung von (gesetzl. oder faktischen) Ansatz- und Bewertungswahlrechten entstehen. Ob es gelingt, ihre Höhe annähernd genau zu erfassen, hängt aber entscheidend davon ab, inwieweit über die Ausnutzung bilanzpolitischer Spielräume berichtet wird. Im Übrigen muss sich der externe Analyst überwiegend mit mehr oder weniger vagen Vermutungen über das Ausmaß der stillen Reserven begnügen, die lediglich tendenzielle Aussagen zur tatsächlichen EK-Ausstattung der Gesellschaft erlauben (vgl. i. E. Küting, K./Weber, C.-P. 2009, S. 217 ff.). Erschwerend kommt bei der Analyse des effektiven EK hinzu, dass die stillen Reserven stets einen nicht exakt quantifizierbaren Steuer- und damit FK-Anteil enthalten.
 

Rn. 268

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(2) Wenn i. R. d. EK-Ermittlung die Anteile an beherrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen in voller Höhe gegen das EK aufgerechnet werden, dann sind die Anteile an beherrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen als reiner Korrekturposten betrachtet worden. Tatsächlich jedoch können solche Anteile aber auch echte Vermögenswerte verkörpern, wenn sie etwa der Ausgabe von Belegschaftsaktien (vgl. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG), der Abfindung außenstehender Aktionäre (vgl. § 305 Abs. 2 AktG) oder aber der Durchführung einer Eingliederung (vgl. § 320 Abs. 2 AktG) dienen (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 47).
 

Rn. 269

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

(3) Die Stichtagsbezogenheit der HB erlaubt es, durch gezielte BS-verkürzende bzw. -erhöhende Maßnahmen den relativen EK-Anteil zu steuern. Bspw. kann durch gezielte bilanzpolitische Maßnahmen im Bereich des kfr. Netto-Geldvermögens der relative EK-Anteil beeinflusst werden, wenn am BilSt aus optischen Gründen hohe flüssige Mittel gehalten und sie sofort nach dem BilSt zum Ausgleich von Verbindl. verwendet werden. Verzerrungen der Relation von EK und FK ergeben sich weiterhin durch die Bildung und Auflösung stiller Reserven sowie die Durch...

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