Rn. 127

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

In die Kap.-Rücklage sind bei der AG auch jene Beträge einzustellen, wie sie i. R. d. Kap.-Herabsetzung gem. §§ 229 Abs. 1, 232 und 237 Abs. 5 AktG auftreten können.

 

Rn. 128

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

I. R. d. bedingten Kap. spricht das AktG in § 218 von einer Sonderrücklage. Entspr. ihrem Charakter sollte auch diese Sonderrücklage als Kap.-Rücklage gebildet werden (vgl. auch Dusemond/Heusinger/Knop, HdR-E, HGB § 266, Rn. 204).

 

Rn. 129

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Das GmbHG kennt keine gesetzl. Nachschusspflicht. Sieht jedoch die Satzung eine derartige Nachschusspflicht vor und sind die Voraussetzungen für eine Aktivierung dieser Ansprüche erfüllt, ist der hiermit korrespondierende Passivbetrag in die Kap.-Rücklage einzustellen und gesondert auszuweisen (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG sowie HdR-E, HGB § 272, Rn. 40). Als Bezeichnung kommt z. B. ›Eingefordertes Nachschuss-Kapital‹ in Betracht. Wird das Nachschuss-Kap. geleistet, ist der Betrag in die ›anderen Zuzahlungen‹ gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 umzugliedern. Eine weitere gesonderte Kennzeichnung dieses geleisteten Nachschuss-Kap. ist nicht erforderlich (so auch Lutter/Hommelhoff 2000, § 42 GmbHG, Rn. 25; a. A. Farr, W.-M. 1992, S. 20 f.; Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck 2000, § 42 GmbHG, Rn. 171; Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil-Komm. 2006, § 272, Rn. 77), denn das Gesetz schreibt diese gesonderte Kennzeichnung nicht vor.

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