Rn. 21

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Bei einer GmbH ist das gez. Kap. (Stamm-Kap.) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG eine wesentliche Bestimmung des Gesellschaftsvertrags. Erhöhungen oder Herabsetzungen bedeuten deshalb Änderungen des Gesellschaftsvertrags und bedürfen einer Mehrheit von mind. drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter (vgl. § 53 Abs. 2 GmbHG; Lutter/Hommelhoff 2000, § 53 GmbHG, Rn. 13) sowie der Eintragung in das Handelsregister (vgl. § 54 Abs. 1 GmbHG).

 

Rn. 22

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Bei einer Kap.-Erhöhung gegen Einlagen (ordentliche Kap.-Erhöhung) wird das Stamm-Kap. der GmbH erhöht, indem neue Stammeinlagen von den bisherigen Gesellschaftern oder anderen Personen übernommen werden, die durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären. Erforderlich ist in jedem Fall eine notariell aufgenommene oder beglaubigte Erklärung des Übernehmers (vgl. § 55 Abs. 1 GmbHG). Wie bei der Errichtung der GmbH darf auch bei der Kap.-Erhöhung jeder Gesellschafter nur eine Stammeinlage übernehmen (vgl. § 55 Abs. 4 GmbHG i. V. m. § 5 Abs. 2 GmbHG). Der Betrag der Stammeinlagen kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. Er muss auf mind. 100 Euro lauten und durch 50 teilbar sein (vgl. § 55 Abs. 4 GmbHG, § 5 Abs. 1 und 3 GmbHG). Eine Kap.-Erhöhung nach § 55 GmbHG kann auch durch Sacheinlagen erfolgen, sofern gem. § 56 GmbHG ihr Gegenstand und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Erhöhungs-Beschl. festgesetzt werden. Hinsichtlich der Leistung der Einlagen und der ggf. erforderlichen Bestellung von Sicherheiten gelten die Bestimmungen des § 7 GmbHG entspr. (vgl. § 56a GmbHG).

Eine Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist demgegenüber weder mit einer Einlageleistung der Gesellschafter verbunden noch geht mit ihr eine Erhöhung des EK der GmbH einher. Die zusätzliche Nennkapitalbildung erfolgt vielmehr durch Umbuchung von Rücklagen in Stamm-Kap. mit der Folge, dass ›die vor der Kapitalerhöhung frei gewesenen Teile des Eigenkapitals ... danach gebundenes Vermögen der Gesellschaft (§ 30 GmbHG) (sind), das nur im Wege der Kapitalherabsetzung (§ 58 GmbHG) wieder verfügbar gemacht werden kann‹ (Zimmermann 1990, § 57b GmbHG Anhang, Rn. 1). Umwandlungsfähig sind dabei grds. sämtliche in der dem Beschl. über die Kap.-Erhöhung zugrunde gelegten Bilanz unter ›Kapitalrücklage‹ oder ›Gewinnrücklagen‹ oder als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesenen Beträge. Ein Umwandlungsverbot kann sich lediglich aufgrund eines in der Bilanz ausgewiesenen Verlusts, einschl. eines Verlustvortrags, oder – bei anderen Gewinnrücklagen – aus einer mit der Umwandlung nicht zu vereinbarenden Zweckbindung ergeben (vgl. § 57d GmbHG). Eine nur begrenzte Umwandlungsfähigkeit der Kap.-Rücklage, wie sie § 208 Abs. 1 Satz 2 AktG für AG und KGaA vorsieht, existiert für GmbH nicht. Die Kap.-Erhöhung kann durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile oder durch Aufstockung des Nennbetrags der bestehenden Anteile ausgeführt werden (vgl. § 57h GmbHG). Im ersten Fall steht den Gesellschaftern ein unentziehbares Bezugsrecht im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu (vgl. § 57j GmbHG). Soweit der Erhöhungs-Beschl. nichts anderes bestimmt, nehmen die neuen Rechte am Gewinn des ganzen GJ teil, in dem die Erhöhung beschlossen wurde (vgl. § 57n GmbHG).

Sowohl bei der Kap.-Erhöhung gegen Einlagen als auch bei der Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln gilt das Kap. mit der Eintragung der Erhöhung in das Handelsregister als erhöht (vgl. § 54 Abs. 3 GmbHG). Von diesem Zeitpunkt an ist das erhöhte Kap. in der Bilanz auszuweisen.

Mangels einer gesetzl. Regelung besteht für die GmbH weder die Möglichkeit einer bedingten Kap.-Erhöhung noch die des genehmigten Kap.

 

Rn. 23

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Die ordentliche Kap.-Herabsetzung bei einer GmbH ist in § 58 GmbHG geregelt. Sie zielt auf eine Absenkung der Vermögensbindung nach § 30 GmbHG. Die Gründe hierfür können vielfältiger Natur sein. Neben einer Rückzahlung von Einlagen kann sie etwa den Erlass ausstehender Einlagen, die Beseitigung einer Unterbilanz oder die Abfindung ausscheidender Gesellschafter bezwecken. Anders als bei AG bzw. KGaA (vgl. § 237 AktG) führt eine Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG (Amortisation) nicht notwendig zu einer Verringerung des Stamm-Kap., weil diese ›im GmbH-Recht als selbständiges, von der Kapitalherabsetzung unabhängiges Rechtsinstitut ausgestaltet‹ (Hachenburg 1997, § 58 GmbHG, Rn. 39; im Original teilw. kursiv) ist. Etwas anderes gilt nur beim Erwerb eigener Geschäftsanteile, die nicht voll eingezahlt sind oder wenn durch die Zahlung des Einziehungsentgelts an den ausscheidenden Gesellschafter das nach § 30 GmbHG gebundene Vermögen angegriffen würde. In diesen Fällen dürfen die Geschäftsanteile nicht ohne vorherige Kap.-Herabsetzung eingezogen werden (vgl. Hachenburg 1997, § 58 GmbHG, Rn. 9).

Die Herabsetzung des gez. Kap. ist im Interesse des Gläubigerschutzes an die Einhaltung mehrerer – z. T. ...

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