Rn. 871

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Bei dem Ansatz, der Bewertung und den Anhangangaben im KA ist danach zu unterscheiden, ob der KA nach internationalen RL-Grundsätzen zu erstellen ist. Obligatorisch ist die Aufstellung nach internationalen RL-Standards dann, wenn das Konzern-MU aufgrund einer Kap.-Marktorientierung nach Art. 4 der sog. IAS-VO (EG) Nr. 1606/2002 (ABl. EG, L 243/1ff. vom 11.09.2002) dazu verpflichtet ist (vgl. § 315e Abs. 1; sodann HdR-E, HGB § 249, Rn. 917ff.). Die Anwendung internationaler RL-Vorschriften gilt darüber hinaus für MU, wenn für sie bis zum BilSt die Zulassung eines Wertpapiers i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG im Inland beantragt worden ist (vgl. § 315e Abs. 2). Darüber hinaus gestattet § 315e Abs. 3 die "freiwillige" Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards (vgl. zu den Regeln der internationalen RL BetrAVG-Komm. (2018/II), Kap. 49, Rn. 1ff.).

 

Rn. 872

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Für den nicht nach internationalen Regeln erstellten KA gelten grds. die gleichen Bilanzierungsvorschriften wie im JA eines einzelnen UN (vgl. § 298 Abs. 1). Alle Altersversorgungsverpflichtungen der zu konsolidierenden Konzern-UN sind in der KB zu erfassen. Es gilt folglich die Passivierungspflicht aus § 249 Abs. 1 Satz 1 für sog. Neuzusagen, also unmittelbare Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.1986 von den UN erteilt wurden. Andererseits erstreckt sich das Passivierungswahlrecht auf sog. Altzusagen, also vor dem 01.01.1987 gewährte Versorgungsversprechen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 641ff.). Ebenso sind die Verpflichtungen aus mittelbaren Altersversorgungsversprechen, also Zusagen auf Direktversicherungs-, Pensionskassen-, Pensionsfonds- und Unterstützungskassenleistungen passivierungsfähig, aber nicht passivierungspflichtig (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB). Auch müssen ähnliche Verpflichtungen, seien sie unmittelbarer oder mittelbarer Natur, nicht passiviert werden (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 821).

Das Verrechnungsgebot für zugriffsfrei ausgelagerte VG mit den Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen ist in der KB ebenfalls zu beachten (vgl. § 298 Abs. 1 i. V. m. § 246 Abs. 2 Satz 2).

 

Rn. 873

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Für die Bewertung der Altersversorgungsverpflichtungen gilt grds. § 253 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2. Die Altersversorgungsverpflichtungen sind also versicherungsmathematisch zu bewerten, wobei der Zins gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 aus einem Zehn- bzw. Siebenjahresdurchschnitt abgeleitet wird. Wenn allerdings die Altersversorgung wertpapiergebunden ist, muss regelmäßig der beizulegende Zeitwert des Wertpapiers, an das das Versorgungsversprechen anknüpft, gemäß § 253 Abs. 1 Satz 3 angesetzt werden. Jedoch gilt dies nicht mehr, wenn der versicherungsmathematische Wert einer Mindestleistung, die mit einer wertpapiergebundenen Versorgungszusage verknüpft wird, höher ist als der beizulegende Zeitwert des Wertpapiers (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 767ff.).

 

Rn. 874

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Wurden VG zugriffsfrei gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 ausgelagert, gilt das Verrechnungsgebot jener Vorschrift für die VG und für die Altersversorgungschulden sowie auch für die Aufwendungen und Erträge (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 754ff.). Die zugriffsfrei ausgelagerten VG sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Bei den Altersversorgungsverpflichtungen richtet sich die Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2. Dies gilt allerdings nicht mehr, wenn wertpapiergebundene Versorgungszusagen vorliegen. Dann richtet sich auch bei der zugriffsfreien Auslagerung von VG der Wert der Versorgungsverpflichtung nach dem beizulegenden Zeitwert des Wertpapiers.

 

Rn. 875

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Die Anhangangaben für den KA sind teilweise im HGB, teilweise im EGHGB geregelt. Die Regelungen des HGB erstrecken sich u. a. auf § 314 Abs. 1 Nr. 16, der die Angabe des angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahrens sowie der grundlegenden Berechnungsannahmen (Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen, zugrunde gelegte Sterbetafeln) fordert.

§ 314 Abs. 1 Nr. 17 verlangt wie § 285 Nr. 25 Anhangangaben bei zugriffsfreier Auslagerung von VG und Schulden i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2. Es sind also die AK und der beizulegende Zeitwert der verrechneten VG zu nennen sowie der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden und es sind Angaben zu den verrechneten Aufwendungen und Erträgen zu machen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 761ff.). Die Anhangangaben für Organmitglieder ergeben sich beim KA aus § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) und b). Sie gleichen denjenigen aus § 285 Nr. 9 lit. a) und b) (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 731ff.).

 

Rn. 876

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Das EGHGB verlangt die folgenden Angaben für den KA:

Art. 28 Abs. 2 EGHGB schreibt auch für den Anhang im KA vor, dass nicht ausgewiesene Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen und ähnliche Verpflichtungen in einem Betrag anzugeben sind (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 728ff.).

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