Rn. 917

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

IAS 19 verlangt ausnahmslos eine Passivierung der ungedeckten Versorgungsverpflichtungen. Nur wenn sie nicht "materiell", also unbedeutend sind, dürfen sie unerfasst bleiben (vgl. Wollmert/Achleitner, WPg 1997, S. 209 (214f.)). Letztlich bedeutet dies, dass IAS 19 grds. die Passivierung ungedeckter Versorgungsverpflichtungen und ähnlicher Verpflichtungen in der Bilanz vorschreibt, während nach deutschem Recht noch erhebliche Passivierungswahlrechte – mit Anhangangabe(n) bei KapG und diesen gleichgestellten Gesellschaften – bestehen (vgl. ausführlich zur Bilanzierung nach IAS 19 BetrAVG-Komm. (2018/II), Kap. 49, Rn. 1ff.).

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