Handelsbilanz: Zuschreibungsgebot statt Beibehaltungswahlrecht
Nach § 253 Abs. 5 HGB darf ein Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens in der Handelsbilanz generell nur so lange zum niedrigeren Wert angesetzt werden, wie die Gründe für den niedrigeren Ansatz bestehen (§ 253 Abs. 4 und 5 HGB). Das bedeutet, dass der Bilanzierende die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens immer auf die aktuellen Wertansätze zuschreiben muss. Dies gilt für Kapitalgesellschaften, aber auch für Einzelkaufleute und Personengesellschaften .
Hinweis: Bis zum 1.1.2010 konnte der niedrigere Wert beibehalten werden, wenn die Gründe für den niedrigeren Ansatz entfielen. Man sprach in diesem Zusammenhang vom sog. Beibehaltungswahlrecht. Dieses Recht besteht nicht mehr.
Steuerbilanz: kein Zuschreibungsgebot bei dauerhafter Wertminderung
Ein Ansatz zum niedrigeren Wert ist in der Steuerbilanz nur möglich, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung besteht und diese nachgewiesen werden kann. Fallen die Umstände für die voraussichtlich dauernde Wertminderung wieder weg, muss der Bilanzierende die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens auch in der Steuerbilanz auf die aktuellen Wertansätze zuschreiben. Das bedeutet, dass die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens in den folgenden Wirtschaftsjahren mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. mit dem an deren Stelle tretenden Wert (vermindert um Abzüge, wie z.B. nach § 6b EStG) angesetzt werden müssen. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass der bilanzierende Unternehmer nachweist, dass diese Vermögensgegenstände einen niedrigeren Wert haben und die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist.
Hinweis: Für den Fall, dass die Wertminderung dauerhaft ist, können sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz identische Werte angesetzt werden.