Rz. 90

 
Sachverhalt Aufzeichnung
Unternehmer erbringt Reiseleistungen nach § 25 Abs. 1 S. 1 UStG und zusätzlich noch andere Umsätze Abgrenzung, d. h. übrige Umsätze müssen ermittelbar sein
Unternehmer erbringt umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Reiseleistungen Abgrenzung, d. h. getrennte Aufzeichnung beider Umsatzarten
§ 25 Abs. 5 UStG; Einzelaufzeichnungspflichten
  1. Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet
  2. Beträge, die der Unternehmer für Reisevorleistungen aufwendet
  3. Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG

Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 UStG ergänzt § 22 UStG. Durch sie werden die Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG inhaltlich an die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen und die daraus resultierenden praktischen Erfordernisse angepasst. § 22 UStG behält Bedeutung für die Fälle, in denen § 25 UStG keine Anwendung findet (z. B. weil die Reise mit eigenen Mitteln und Einrichtungen des Unternehmers ausgeführt wird (44ff.). Auch für die nach § 25 Abs. 4 S. 2 UStG abzugsfähigen VStBeträge (Rz. 87ff.) ist § 22 UStG weiterhin von Bedeutung.

 

Rz. 91

Unternehmer, die nicht nur Reiseleistungen i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG ausführen, müssen in ihren Aufzeichnungen diese Leistungen von ihren übrigen Umsätzen abgrenzen. Zu den übrigen Umsätzen gehören auch die Reiseleistungen, auf die § 25 UStG keine Anwendung findet.[1]

 

Rz. 92

Die Aufzeichnungspflicht des Unternehmers erstreckt sich nicht nur auf die umsatzsteuerpflichtigen Reiseleistungen i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG, sondern umfasst auch die nach § 25 Abs. 2 UStG umsatzsteuerfreien Reiseleistungen. Führt der Unternehmer sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Reiseleistungen aus, so muss aus seinen Aufzeichnungen gem. § 25 Abs. 5 Nr. 4 UStG hervorgehen, welche Leistungen steuerpflichtig und welche steuerfrei sind. Dazu ist es erforderlich, dass entweder in den Aufzeichnungen die steuerpflichtigen und die steuerfreien Reiseleistungen voneinander abgegrenzt oder die steuerpflichtigen Reiseleistungen getrennt von den steuerfreien aufgezeichnet werden.[2] Zum buchmäßigen Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen vgl. Rz. 59ff.

 

Rz. 93

Nach § 25 Abs. 5 UStG hat der Unternehmer im Einzelnen über Reiseleistungen i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG Folgendes aufzuzeichnen:

  1. den Betrag, den der Leistungsempfänger für die Reiseleistung aufwendet (Rz. 94ff.),
  2. die Beträge, die der Unternehmer für Reisevorleistungen aufwendet (Rz. 97ff.),
  3. die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG (Rz. 101ff.) und
  4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.

Der Unternehmer muss zwar die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 UStG errechnen. Dennoch wird dies in der Praxis zweckmäßig sein.

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