Rz. 94

 
Allgemeiner Grundsatz Für die Reiseleistung vereinbarter Preis inkl. USt; ebenso Preisminderung und -erhöhung für jede einzelne Reiseleistung, auch bei Anwendung des § 25 Abs. 3 S. 3 UStG

Vereinfachung:

Der Unternehmer führt an einen Leistungsempfänger mehrere Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG aus
Gesamtpreis der Reiseleistungen
Unternehmer führt gemischte Reiseleistungen aus und erbringt einen Teil dieser mit eigenen Mitteln Die nach § 25 UStG und die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuernden Umsätze müssen getrennt aufgezeichnet werden bzw. ermittelbar sein; deshalb ist neben dem für die Reise berechneten Gesamtpreis der auf die Reiseleistung nach § 25 Abs. 1 S. 1 UStG entfallende Preisanteil und der Preis oder das Entgelt für die mit eigenen Mitteln des Unternehmers erbrachten Leistungen aufzuzeichnen.

Nach § 25 Abs. 5 Nr. 1 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, die von den Leistungsempfängern für die Reiseleistung i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG aufgewendeten Beträge aufzuzeichnen. Aufgezeichnet werden müssen die für Reiseleistungen vereinbarten – berechneten – Preise einschließlich der USt. Bei steuerfreien Reiseleistungen wird dem Leistungsempfänger (Reisenden) natürlich keine USt in Rechnung gestellt. Etwaige Zahlungsabzugsbeträge (z. B. Skonti) müssen grundsätzlich aufgezeichnet werden. Wird ein Zahlungsabzugsbetrag bereits in der Rechnung abgesetzt, so muss nur der geminderte Rechnungsendbetrag aufgezeichnet werden. Ändert sich der vereinbarte Preis nachträglich, so hat der Unternehmer auch den Betrag der jeweiligen Preisminderung oder -erhöhung aufzuzeichnen.[1]

 

Rz. 95

Der Unternehmer muss grundsätzlich den Preis für jede einzelne Reiseleistung aufzeichnen. Das gilt auch dann, wenn nach § 25 Abs. 3 S. 3 UStG die Bemessungsgrundlage statt für die einzelne Leistung für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen oder für die in einem Besteuerungszeitraum erbrachten Reiseleistungen insgesamt ermittelt wird (Rz. 80). Führt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger mehrere Reiseleistungen aus, so braucht er, da er in diesem Fall nur eine einzige einheitliche Leistung erbringt (Rz. 27), nur den Gesamtpreis aufzuzeichnen.[2]

 

Rz. 96

Soweit der Unternehmer gemischte Reiseleistungen (Rz. 48) ausführt, muss aus den Aufzeichnungen hervorgehen, auf welchen Umsatz § 25 UStG anzuwenden und welcher Umsatz nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern ist. Dazu sind neben dem für die Reise berechneten Gesamtpreis der auf die Reiseleistung nach § 25 Abs. 1 S. 1 UStG entfallende Preisanteil und der anteilige Preis oder das Entgelt für die mit eigenen Mitteln erbrachten Leistungen aufzuzeichnen. Ermittelt der Unternehmer nach § 25 Abs. 3 S. 3 UStG die Bemessungsgrundlage für Gruppen von Reiseleistungen oder für die in einem Besteuerungszeitraum ausgeführten Reiseleistungen insgesamt (Rz. 78), so können die Gesamtbeträge der Preisanteile für Reiseleistungen i. S. v. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG und der Preisanteile (bzw. Entgelte), die auf die mit eigenen Mitteln erbrachten Leistungen entfallen, errechnet und aufgezeichnet werden.[3]

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