Rz. 97

 
Allgemeiner Grundsatz Für Reisevorleistungen vereinbarte bzw. berechnete Entgelte bzw. deren Änderung sind in den Aufzeichnungen festzuhalten.
Teilweise Steuerfreiheit der Reisevorleistungen Steuerbare bzw. steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen sind deutlich voneinander abzugrenzen.
Reisevorleistung wird für mehrere Reisen erbracht. Zuordnung zu den einzelnen Reisen muss ersichtlich sein.
Reisevorleistungen für bestimmte Gruppen von Reisen in einem Besteuerungszeitraum werden insgesamt ermittelt. Die Reisevorleistungen für diese Gruppen müssen aus den übrigen Aufzeichnungen ersichtlich sein.

Nach § 25 Abs. 5 Nr. 2 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, die Beträge aufzuzeichnen, die er für Reisevorleistungen aufwendet. Grundsätzlich sind die für Reisevorleistungen vereinbarten – berechneten – Preise einschl. in- oder ausländischer USt aufzuzeichnen. Nimmt der Reiseunternehmer bei der Bezahlung von Reisevorleistungen Zahlungsabzüge (z. B. Skonti) vor, so sind diese ebenfalls grundsätzlich aufzuzeichnen. Eine gesonderte Aufzeichnung kann unterbleiben, wenn der Betrag des Zahlungsabzugs bereits in der Rechnung abgesetzt wurde. Dann ist nur der geminderte Rechnungsendbetrag aufzuzeichnen. Eine nachträgliche Preisänderung (-minderung oder -erhöhung) ist ebenfalls in den Aufzeichnungen betragsmäßig festzuhalten.[1]

 

Rz. 98

Aufgezeichnet werden müssen auch die Preise für die in § 25 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgeführten Reisevorleistungen, die zur Steuerbefreiung der betr. Reiseleistungen führen (Rz. 50ff.). Nimmt der Unternehmer neben Vorleistungen, die eine Steuerbefreiung der jeweiligen Reiseleistung nach sich ziehen, auch andere Reisevorleistungen in Anspruch, so sind beide Gruppen von Reisevorleistungen in den Aufzeichnungen deutlich voneinander abzugrenzen. Aus den Aufzeichnungen muss eindeutig hervorgehen, welche Reisevorleistungen für steuerfreie Reiseleistungen und welche für steuerpflichtige Reiseleistungen in Anspruch genommen worden sind.[2]

 

Rz. 99

Die Besteuerung nach § 25 UStG erfordert grundsätzlich, dass die in Anspruch genommenen Reisevorleistungen den Reiseleistungen zugeordnet werden, die der Unternehmer dem einzelnen Leistungsempfänger gegenüber im Rahmen einer Reise erbringt (Rz. 70). Aus den Aufzeichnungen muss daher grundsätzlich hervorgehen, für welche Reiseleistung die einzelne Vorleistung in Anspruch genommen worden ist. Bei einer Verwendung für mehrere Reiseleistungen ist in den Aufzeichnungen außer dem Gesamtpreis anzugeben, welche Teilbeträge der Reisevorleistung auf die einzelnen Reiseleistungen entfallen. Das Gleiche gilt, wenn der Unternehmer eine Rechnung erhält, in der ihm mehrere Reisevorleistungen berechnet werden.[3]

 

Rz. 100

Ermittelt der Unternehmer bis zum 31.12.2021 (Wegfall der Regelung zum 1.1.2022) nach § 25 Abs. 3 S. 3 UStG für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen oder für die in einem Besteuerungszeitraum ausgeführten Reiseleistungen die Bemessungsgrundlage insgesamt (Rz. 78), so entfällt die Verpflichtung, in den Aufzeichnungen die Reisevorleistungen ganz oder anteilig den einzelnen Reiseleistungen zuzuordnen. Aus den Aufzeichnungen muss hier lediglich zu ersehen sein, dass die Vorleistungen für eine bestimmte Gruppe von Reiseleistungen oder für die in einem Besteuerungszeitraum ausgeführten Reiseleistungen in Anspruch genommen worden sind.[4]

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