Rz. 87

Der Ausschluss des VStAbzugs gem. § 25 Abs. 4 UStG beschränkt sich auf die Steuerbeträge für die in Anspruch genommenen Reisevorleistungen. Umsatzsteuerbeträge, die dem Unternehmer für andere für sein Unternehmen ausgeführte Leistungen in Rechnung gestellt werden, sowie entrichtete EUSt sind dagegen – wie § 25 Abs. 4 S. 2 UStG klarstellt – unter den Voraussetzungen des § 15 UStG abziehbar. Dazu gehören alle Steuerbeträge für Leistungen, die dem Unternehmen dienen, aber mit den Reiseleistungen nur mittelbar zusammenhängen (z. B. VStBeträge, die beim Erwerb von Einrichtungsgegenständen, Büromaschinen und Büromaterial anfallen). Abziehen kann der Unternehmer auch VStBeträge, wenn die empfangene Leistung zwar mit der Reise unmittelbar zusammenhängt, aber dem Reisenden lediglich mittelbar zugutekommt und daher nicht als Reisevorleistung anzusehen ist.[1]

 

Rz. 88

Der VStAbzug (für Vorbezüge, die keine Reisevorleistungen sind) ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht ausgeschlossen, wenn die Reiseleistung gem. § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei ist. Das Gleiche gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a UStG für Reiseleistungen im Ausland, die im Inland nach § 25 Abs. 2 UStG umsatzsteuerfrei wären. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass der Unternehmer den VStAbzug für alle empfangenen Leistungen (ausg. Reisevorleistungen) beanspruchen kann, die wirtschaftlich den nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreien oder entsprechenden nicht steuerbaren Reiseleistungen ganz oder teilweise zuzurechnen sind (z. B. die Vermittlung einer Pauschalreise, deren zugehörige Reisevorleistungen außerhalb des Gebiets der EU bewirkt werden, durch einen anderen Unternehmer; Lieferung von Reiseprospekten und Katalogen an den Unternehmer). Für die in § 25 Abs. 2 S. 1 UStG bezeichneten Reisevorleistungen entfällt allerdings der VStAbzug ohnehin, denn diese Leistungen unterliegen im Allgemeinen im Inland nicht der Besteuerung.[2]

 

Rz. 89

Hinsichtlich des VStAbzugs macht es deshalb im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Reiseleistung nach § 25 Abs. 1 S. 1 UStG der Besteuerung unterliegt, nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei ist oder – falls sie im Ausland ausgeführt wird – bei ihrer Ausführung im Inland nach dieser Vorschrift steuerfrei wäre.

[1] Z. B. die Vermittlung einer Pauschalreise des Reiseveranstalters durch ein Reisebüro; die Reparatur eines Omnibusses in einer Kfz-Werkstatt auf einer Busreise; vgl. auch Abschn. 25.4 Abs. 1 UStAE.

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