Rz. 59

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Reiseunternehmer gem. § 25 Abs. 2 S. 3 UStG nachgewiesen werden. In Ausführung der Ermächtigung in § 25 Abs. 2 S. 4 UStG wird in § 72 UStDV bestimmt, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. Gem. § 72 Abs. 1 UStDV ist auf Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 UStG ganz oder teilweise steuerfrei sind, § 13 Abs. 1 UStDV entsprechend anzuwenden. Danach hat der Reiseunternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachzuweisen. Die Voraussetzungen müssen dabei eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Der buchmäßige Nachweis ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Ist er nicht erbracht, so kann die Steuerfreiheit selbst bei zweifelsfreier Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen nicht beansprucht werden. Zum buchmäßigen Nachweis ist im Einzelnen Abschn. 6.10 Abs. 1 bis 3 UStAE zu vergleichen, die hier entsprechend gelten müssen.

 

Rz. 60

Nach § 72 Abs. 2 UStDV soll der Unternehmer regelmäßig Folgendes aufzeichnen:

(1) die Leistung, die ganz oder z. T. steuerfrei ist (aufzuzeichnen ist dabei jede einzelne Leistung, deren Gesamtheit nach § 25 Abs. 1 UStG als einheitliche sonstige Leistung gilt, z. B. Beförderung, Unterbringung, Verpflegung, Reiseleitung);
(2) den Tag der Leistung;
(3) die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen i. S. v. § 25 Abs. 2 UStG und die dafür vom Unternehmer aufgewendeten Beträge;
(4) den vom Leistungsempfänger (Reisenden) für die Leistung aufgewendeten Betrag;
(5) die Bemessungsgrundlage (Rz. 63ff.) für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Leistungsteil.
 

Rz. 61

Die in Rz. 60 dargestellten Buchnachweisvorschriften gelten grundsätzlich für jede einzelne sonstige (Reise-)Leistung, die der Unternehmer gegenüber einem einzelnen Reisenden erbringt. Gem. § 72 Abs. 3 UStDV gelten sie jedoch entsprechend auch bei einer globalen Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 S. 3 (Rz. 78).

 

Rz. 62

Zu den daneben bestehenden Aufzeichnungspflichten nach § 25 Abs. 5 UStG vgl. Rz. 90ff. Da sich die Vorschriften teilweise überschneiden, kann für Zwecke des § 72 Abs. 2 UStDV insoweit von den in der Buchführung ohnehin schon vorhandenen Angaben ausgegangen werden.

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