Rz. 789
Lfd. Nr. | Warenbezeichnung | Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) | ||
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54 | Sammlungsstücke | |||
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aus Position 9705 00 00 | |||
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aus Position 9705 00 00 | |||
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aus Position 9705 00 00 | |||
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aus Position 9705 00 00 | |||
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aus Positionen 7118, 9705 00 00 und 9706 00 00 |
4.54.1 Entwicklung der Vorschrift
Rz. 790
Für Umsätze nach dem 31.12.2013 sind die bislang nach Nr. 54 der Anlage 2 des UStG begünstigten Sammlungsstücke grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Die verbleibenden Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke ergeben sich mWv 1.1.2014 aus § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG (Rz. 791). Gleichwohl hat Nr. 54 der Anlage 2 des UStG weiterhin Bedeutung. Zum einen kann der ermäßigte Steuersatz noch auf alle Umsätze der in Nr. 54 der Anlage 2 des UStG aufgeführten Sammlungsstücke angewendet werden, die vor dem 1.1.2014 ausgeführt worden sind. Zum anderen ist die ab 1.1.2014 geltende Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG davon abhängig, dass die Einfuhr des betreffenden Gegenstands u. a. in Nr. 54 der Anlage 2 des UStG aufgeführt ist.
Rz. 790a
Die vorstehende Fassung der Nr. 54 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).
Eine redaktionelle Änderung ist durch Gesetz v. 21.12.1993[2] vorgenommen worden. Statt der bisherigen Einzelaufzählung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzarten Lieferung, Eigenverbrauch und Einfuhr in Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der damaligen Anlage des UStG heißt es nunmehr kurz "Bemessungsgrundlage für die Umsätze", womit auch die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) erfasst ist. Es handelte sich um eine rein redaktionelle Änderung ohne materiell-rechtliche Auswirkung, die am Tag nach der Verkündung des StMBG (30.12.1993) in Kraft getreten ist.[3]
Außerdem ist durch Gesetz v. 13.12.2006[4] die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 54 der Anlage 2 des UStG sind dabei die Verweise auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[5] angepasst worden. Die bisherigen Verweise in den Buchst. a bis c der Vorschrift "aus Position 9705" lauten jetzt jeweils "aus Position 9705 00 00" und der bisherige Verweis in Buchst. c "aus Positionen 7118, 9705 und 9706" lautet jetzt "aus Positionen 7118, 9705 00 00 und 9706 00 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderungen sind am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[6]
Bis zum 31.12.1987 waren die nach Nr. 54 der Anlage 2 des UStG begünstigten Sammlungsstücke nach Nr. 47 der Anlage des UStG i. V. m. § 28 UStDV begünstigt.
Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 54 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[7]
Rz. 791
Die Bundesregierung hatte im Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1999 vorgeschlagen, die – nicht dem EU-Recht entsprechenden – Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke abzuschaffen und dementsprechend die Nr. 49 Buchst. f sowie die Nrn. 53 und 54 der damaligen Anlage des UStG zu streichen.[8] Aufgrund der Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses[9] hat der Deutsche Bundestag trotz des entgegenstehenden EU-Rechts entschieden, diese Steuerermäßigungen beizubehalten (§ 12 UStG Rz. 111). Der Bundesrechnungshof (BRH) hat den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung wiederholt auf die EU-Rechtswidrigkeit der Begünstigung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken aufmerksam gemacht und die Abschaffung der Begünstigung sowohl aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen als auch aus sachlichen Erwägungen gefordert.[10]
Erst aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens, das die EU-Kommission im Februar 2012 gegen Deutschland angestrengt hat, hat der deutsche Gesetzgeber die Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke neu geregelt (Rz. 11, 38). Durch Änderungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG[11] sind mWv 1.1.2014 die Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG entfallen (§ 12 UStG Rz. 111). Die verbleibenden Steuerermäßigungen für Sammlungsstücke ergeben sich mWv 1.1.2014 aus § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG, der durch Gesetz v. 26.6.2013[12] in § 1...
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