Rz. 790

Für Umsätze nach dem 31.12.2013 sind die bislang nach Nr. 54 der Anlage 2 des UStG begünstigten Sammlungsstücke grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen. Die verbleibenden Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke ergeben sich mWv 1.1.2014 aus § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG (Rz. 791). Gleichwohl hat Nr. 54 der Anlage 2 des UStG weiterhin Bedeutung. Zum einen kann der ermäßigte Steuersatz noch auf alle Umsätze der in Nr. 54 der Anlage 2 des UStG aufgeführten Sammlungsstücke angewendet werden, die vor dem 1.1.2014 ausgeführt worden sind. Zum anderen ist die ab 1.1.2014 geltende Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG davon abhängig, dass die Einfuhr des betreffenden Gegenstands u. a. in Nr. 54 der Anlage 2 des UStG aufgeführt ist.

 

Rz. 790a

Die vorstehende Fassung der Nr. 54 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.).

Eine redaktionelle Änderung ist durch Gesetz v. 21.12.1993[2] vorgenommen worden. Statt der bisherigen Einzelaufzählung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzarten Lieferung, Eigenverbrauch und Einfuhr in Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der damaligen Anlage des UStG heißt es nunmehr kurz "Bemessungsgrundlage für die Umsätze", womit auch die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) erfasst ist. Es handelte sich um eine rein redaktionelle Änderung ohne materiell-rechtliche Auswirkung, die am Tag nach der Verkündung des StMBG (30.12.1993) in Kraft getreten ist.[3]

Außerdem ist durch Gesetz v. 13.12.2006[4] die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände in der Anlage 2 des UStG komplett neu gefasst worden (Rz. 13). In Nr. 54 der Anlage 2 des UStG sind dabei die Verweise auf den Zolltarif redaktionell an die geltende Fassung des Zolltarifs[5] angepasst worden. Die bisherigen Verweise in den Buchst. a bis c der Vorschrift "aus Position 9705" lauten jetzt jeweils "aus Position 9705 00 00" und der bisherige Verweis in Buchst. c "aus Positionen 7118, 9705 und 9706" lautet jetzt "aus Positionen 7118, 9705 00 00 und 9706 00 00". Materiell-rechtliche Auswirkungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Die Änderungen sind am Tag nach der Verkündung des JStG 2007 am 19.12.2006 in Kraft getreten.[6]

Bis zum 31.12.1987 waren die nach Nr. 54 der Anlage 2 des UStG begünstigten Sammlungsstücke nach Nr. 47 der Anlage des UStG i. V. m. § 28 UStDV begünstigt.

Grundsätzliche Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach Nr. 54 der Anlage 2 des UStG enthält das grundlegende BMF-Schreiben.[7]

 

Rz. 791

Die Bundesregierung hatte im Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1999 vorgeschlagen, die – nicht dem EU-Recht entsprechenden – Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke abzuschaffen und dementsprechend die Nr. 49 Buchst. f sowie die Nrn. 53 und 54 der damaligen Anlage des UStG zu streichen.[8] Aufgrund der Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses[9] hat der Deutsche Bundestag trotz des entgegenstehenden EU-Rechts entschieden, diese Steuerermäßigungen beizubehalten (§ 12 UStG Rz. 111). Der Bundesrechnungshof (BRH) hat den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung wiederholt auf die EU-Rechtswidrigkeit der Begünstigung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken aufmerksam gemacht und die Abschaffung der Begünstigung sowohl aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen als auch aus sachlichen Erwägungen gefordert.[10]

Erst aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens, das die EU-Kommission im Februar 2012 gegen Deutschland angestrengt hat, hat der deutsche Gesetzgeber die Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke neu geregelt (Rz. 11, 38). Durch Änderungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG[11] sind mWv 1.1.2014 die Steuerermäßigungen für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG entfallen (§ 12 UStG Rz. 111). Die verbleibenden Steuerermäßigungen für Sammlungsstücke ergeben sich mWv 1.1.2014 aus § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG, der durch Gesetz v. 26.6.2013[12] in § 12 Abs. 2 UStG eingefügt worden ist. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes die Anlage 2 des UStG nicht geändert, somit auch nicht Nr. 54 der Anlage 2. Obwohl somit weiterhin in Nr. 54 der Anlage 2 des UStG aufgeführt, sind Sammlungsstücke i. S. d. Nr. 54 der Anlage 2 des UStG nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mWv 1.1.2014 von der Steuerermäßigung ausgenommen. Weil in § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. d. F. ab 1.1.2014 zur Abgrenzung u. a. auf die Nr. 54 der Anlage 2 des UStG verwiesen wird, konnte der Gesetzgeber diese Vorschrift nicht ersatzlos aufheben.

Der ermäßigte Steuersatz kommt mWv 1.1.2014 somit nur noch für die Einfuhr von Sammlungsstücken in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 der Anlage 2 d...

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